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Erteilung einer Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen beantrage

Sachsen-Anhalt 99089135001000, 99089135001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089135001000, 99089135001000

Leistungsbezeichnung

Erteilung einer Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen beantrage

Leistungsbezeichnung II

Erteilung einer Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen beantrage

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gefährdete Hoheitsträger (Synonym), Ersatzbescheinigung für gefährdete Hoheitsträger (Synonym), Ersatzwaffenbescheinigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 55 Absatz 2 Satz 1 WaffG

Teaser

Wenn Sie eine Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle. Sollten Sie eine Ersatzbescheinigung benötigen, so müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

als Kopie oder Foto

  • Sachkundenachweis

Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.

  • Nachweis der körperlichen Verfassung sowie der persönlichen Eignung
  • Nachweis über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffe und Munition
  • Nachweis über das Bedürfnis

Voraussetzungen

  • Ersatzbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht.
  • Ersatzbescheinigungen dürfen nur für eine Waffe erteilt werden.

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Ersatzbescheinigung bei der zuständigen Behörde.
  • Sie übermitteln die benötigten Unterlagen.
  • Anschließend wird die zuständige Stelle den Antrag bearbeiten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen Erteilung
  • Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt.
  • Zuständige Stelle: Kreispolizeibehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein