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Umzug einer gentechnischen Arbeit mitteilen

Sachsen-Anhalt 99045004261002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99045004261002

Leistungsbezeichnung

Umzug einer gentechnischen Arbeit mitteilen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gentechnik (045)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

Änderungen bezüglich der Beauftragung der Projektleitung oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit bei der Genehmigungsbehörde

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Gentechnische Arbeiten unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Ziel dieser Standards ist es, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und damit ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Gentechnische Arbeiten sind in verschiedene Sicherheitsstufen eingeteilt. Die Sicherheitsstufen werden unterschieden nach dem Grad des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:

  • Sicherheitsstufe 1: kein Risiko
  • Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
  • Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
  • Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko

Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn Sie gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 oder 3 in einer anderen Anlage derselben Betreiberin oder desselben Betreibers durchführen möchten. Voraussetzung ist, dass sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die Anlage bereits erstmalig angezeigt beziehungsweise angemeldet oder genehmigt wurden.

Änderungen bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen Sie nicht anzeigen. Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen Sie immer neu anmelden oder neu genehmigen lassen.

Sie müssen die Änderung der zuständigen Behörde mitteilen, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

Sie müssen den Umzug von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 in eine andere gentechnische Anlage nicht mitteilen. Sie müssen diese Arbeiten lediglich in den Dokumenten der neuen Anlage erfassen. Für den Umzug einer gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufen 2 oder 3 muss die zukünftige Anlage bereits angemeldet oder genehmigt sein.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Die Änderung betrifft gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 und 3.
  • Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
  • Die Änderung betrifft nur den Wechsel des Standorts. Die Betreiberin oder der Betreiber müssen gleich bleiben.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie machen die formlose Mitteilung und übersenden Sie an die zuständige Behörde.
  • Sie beginnen anschließend mit den gentechnischen Arbeiten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Mitteilung vor Beginn der gentechnischen Arbeiten einreichen.

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden