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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten beantragen

Sachsen-Anhalt 99010023020012, 99010023020012 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010023020012, 99010023020012

Leistungsbezeichnung

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten beantragen

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Fortsetzung des Aufenthalts (Synonym), Nachzug der Kernfamilie (Synonym), Familiennachzug (Synonym), Einwanderung (Synonym), Herstellung der Familieneinheit (Synonym), Ehegattennachzug (Synonym), Familienzusammenführung (Synonym), subsidiärer Schutz (Synonym), Elternnachzug (Synonym), Unbegleitete Minderjährige (Synonym), Verlängerung des Aufenthalts (Synonym), Kindernachzug (Synonym), Antrag auf Aufenthaltstitel (Synonym), Ausländerbehörde (Synonym), Aufenthaltsrecht (Synonym), Asyl (Synonym), Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

Verrichtungsdetail

für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Teaser

Wenn Sie sich im Rahmen des Familiennachzugs als Angehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland aufhalten und ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern möchten, müssen Sie eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Volltext

Für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als Angehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten müssen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen und die dafür benötigten Unterlagen einreichen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüften Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die Verlängerung sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen:

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) - Achtung: Seit dem 1. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Papierbasierte Passbilder sind nicht mehr zugelassen.
  • Nachweise über die Situation des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten (zum Beispiel Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, Mietvertrag, Zertifikat Integrationskurs)
  • bei der Antragstellung für minderjährige Kinder:
    • Einverständniserklärung aller personensorgeberechtigten Personen zur Fortsetzung des Aufenthalts in Deutschland,
    • Schulbescheinigung
    • schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils, wenn die Eltern den Antrag nicht gemeinsam für das Kind stellen können
  • Bei schwerer Erkrankung, Pflegebedarf oder Schwerbehinderung: eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, Bescheid über den Pflegegrad oder Nachweis der Schwerbehinderung
  • Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn Sie im Rahmen der Ersterteilung zur Teilnahme verpflichtet worden sind.
  • Bei unterschiedlichen Namensschreibweisen: Nachweise über die Namensführung
  • Weitere Nachweise, wenn sich seit der Ausstellung der letzten Aufenthaltserlaubnis etwas Wesentliches geändert hat (zum Beispiel Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Umzug, Änderungen der beruflichen Tätigkeit).

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

  • Die Person, zu der Sie nachgezogen sind, ist weiterhin als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt und besitzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes).
  • Sie gehören weiterhin zur Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner, Elternteil oder minderjähriges lediges Kind) und möchten den Aufenthalt in Deutschland fortsetzen.
  • Der für den Familiennachzug relevante humanitäre Grund liegt weiterhin vor, beispielsweise:
    • ein minderjähriges lediges Kind ist betroffen,
    • Ihr Leib, Leben oder Ihre Freiheit wären im Herkunftsstaat ernsthaft gefährdet oder
    • Sie oder Ihr Familienangehöriger sind schwerwiegend erkrankt, schwer pflegebedürftig oder schwer behindert.
  • Die Ausreise des subsidiär Schutzberechtigten aus Deutschland ist nicht zu erwarten (zum Beispiel wegen des Widerrufs oder der Rücknahme des Schutzstatus).
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie oder Ihren subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen vor (zum Beispiel wegen schwerer Straftaten oder Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland).
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Kosten

Die Gebühr beträgt  

  • für Volljährige:
    • 96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
    • 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
  • für Minderjährige:
    • 48,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
    • 46,50 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Anmerkung:

  • Für die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
  • Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
  • In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Ausländer, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen sind).

Verfahrensablauf

Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis persönlich oder online bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Informieren Sie sich daher zunächst, ob Ihre Ausländerbehörde die Online-Antragstellung ermöglicht oder ein anderes Verfahren vorgesehen ist.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Der Online-Dienst enthält weitere Erläuterungen zu den Voraussetzungen, den erforderlichen Nachweisen und zum Verfahrensablauf.
  • Die Ausländerbehörde wird sich nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren.

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:

  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen volljährigen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).

Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen im Original mit zum Termin).

Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Informieren Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde, ob in Ihrem Fall ein Versand des eAT an Ihre Adresse möglich ist.

Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 bis 8 Wochen

Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde sowie den Produktionszeiten der Bundesdruckerei für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ab.

Frist

Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen

  • Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens in der Ausländerbehörde ist es ratsam, sein Anliegen möglichst frühzeitig an die Ausländerbehörde zu richten. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer: mindestens 1 Jahr

  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, längstens jedoch für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet.

Hinweise

  • Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Das Gesetz vermittelt jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde.
  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann mittlerweile bei vielen Ausländerbehörden online und in verschiedenen Sprachen beantragt werden. Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

Kurztext

  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
  • Der Antrag auf Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden (mindestens acht Wochen Vorlauf).
  • Für die Verlängerung müssen dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein.
  • Die erforderlichen Unterlagen müssen eingereicht werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung

Formulare

nicht vorhanden