Verlängerung der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen
Inhalt
Verlängerung der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen
Verlängerung der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen
Begriffe im Kontext
Kraftomnibusverkehr (Synonym), Kraftomnibusgenehmigung (Synonym), Mietbus (Synonym), Ausflugsfahrt (Synonym), Kabotage (Synonym), Gelegenheitsverkehr (Synonym), Omnibusverkehr (Synonym), Busvermietung (Synonym), Omnibus (Synonym), Kraftomnibus (Synonym), Ferienreise (Synonym), EU-Gemeinschaftslizenz (Synonym), Personenkraftverkehr (Synonym), BUS (Synonym), grenzüberschreitender Verkehr (Synonym), Transit EU-Staat (Synonym), Ferienzielreisen (Synonym), Personenbeförderung (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
19.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
- Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln und den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) 561/2006
- Artikel 3 Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Sie haben eine EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, deren Gültigkeit ausläuft? Dann müssen Sie eine Verlängerung beantragen.
Wenn Sie für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) eine EU-Gemeinschaftslizenz haben, müssen Sie diese spätestens nach 10 Jahren verlängern lassen. Dabei weisen Sie nach, dass Sie immer noch die entsprechenden Bedingungen erfüllen.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
Die Fahrt ist mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.
- Sie verfügen über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland.
- Sie erfüllen alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- Einhaltung der zulässigen Abmessungen
- Einhaltung des zulässigen Gewichts
- Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
- Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
Gebühr:
100€ - 1.456€
Die Höhe der Kosten hängt von der Dauer der Genehmigung und der Anzahl der Fahrzeuge ab.
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Geltungsdauer: 10 Jahr(e)
Sie können die EU-Gemeinschaftslizenz für jeweils bis zu 10 Jahre verlängern.
- EU-Gemeinschaftslizenz notwendig, wenn Gelegenheitsverkehr
- in EU-Staaten führt
- im Transit durch EU-Staaten führt
- in EU-Staaten angeboten werden soll
- im Gelegenheitsverkehr sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrerin oder Fahrer) geeignet und bestimmt sind:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
- wird für eine Dauer von höchstens 10 Jahren erteilt und muss danach verlängert werden
- Verlängerung ebenfalls höchstens 10 Jahre möglich
- bei Antrag auf Verlängerung wird geprüft, ob die Bedingungen immer noch erfüllt werden
- Bedingungen:
- Genehmigung für Personenbeförderung mit Bussen liegt im Heimatland vor
- alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer sind erfüllt, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- Einhaltung der zulässigen Abmessungen
- Einhaltung des zulässigen Gewichts
- Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
- Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
- zuständig: zuständige Behörde des Landes, in dem Antragstellerin oder Antragsteller den Sitz hat