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Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat beantragen

Sachsen-Anhalt 99077037001001, 99077037001001 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99077037001001, 99077037001001

Leistungsbezeichnung

Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat beantragen

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Export von Kulturgut (Synonym), Kulturgutschutzgesetz (Synonym), KGSG (Synonym), Durchführungsverordnung Ausfuhr Kulturgütern (Synonym), Kulturgutschutz (Synonym), grenzüberschreitender Verkauf Kulturgut (Synonym), einmalige Ausfuhr Drittstaat (Synonym), Verordnung Ausfuhr Kulturgütern (Synonym), Ausfuhrgenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Kultur (077)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

dauerhaft

SDG Informationsbereiche

  • Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Import und Export (2070200)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Teaser

Wenn Sie Kulturgut länger als 5 Jahre aus Deutschland in einen Drittstaat ausführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung.

Volltext

Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.

Kulturgüter sind zum Beispiel

  • Kunstwerke,
  • archäologische Objekte,
  • Archivgut,
  • Handschriften oder
  • Antiquitäten, wie
    • Möbel,
    • Musikinstrumente oder
    • Schmuck.

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen und welche Wertgrenzen zugrunde zu legen sind, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien nachlesen.

Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Eine Ausfuhr gilt als dauerhaft, wenn sie länger als 5 Jahre andauert.

Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer oder eine bevollmächtigte dritte Person sind, können Sie eine Ausfuhrgenehmigung bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.

Ihre Eigentümerschaft belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Erforderliche Unterlagen

  • mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
  • Provenienznachweis
  • optional:
    • Verzeichnis
    • Katalog
    • Bibliografie
    • Wertnachweis
    • weitere Nachweise

Voraussetzungen

  • Bei dem auszuführenden Objekt handelt es sich um ein Kulturgut.
  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
  • Es besteht zum Zeitpunkt des Antrags kein Ausfuhrverbot.
  • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht. 

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

  • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter.
  • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Alle 3 Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
  • Drucken Sie das PDF einmal aus. 
  • Fügen allen Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Die zuständige Behörde behält eine Ausfertigung für ihre Akten.
  • Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
  • Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
  • Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass Sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
  • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (natürliche Personen) oder per Mein Unternehmenskonto (Organisationen).
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
  • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und "Weiter".
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
  • Fügen Sie den Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie alle 3 Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Für eine dauerhafte Ausfuhr von Kulturgütern in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.   

Rechtsbehelf

  • Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
  • Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

Kurztext

  • bei dauerhafter Ausfuhr von Kulturgütern, die bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreiten, in einen Drittstaat
  • dauerhaft ist eine Ausfuhr, wenn sie länger als 5 Jahre andauern soll
  • Kulturgüter sind zum Beispiel
    • Kunstwerke,
    • archäologische Objekte,
    • Archivgut,
    • Handschriften oder
    •  Antiquitäten, wie
      • Möbel,
      • Musikinstrumente oder
      • Schmuck
  • welche Objekte zu Kulturgütern zählen und welche Wertgrenzen zugrunde zu legen sind, ist aufgeführt
    • in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009
    • sowie auf der Internetseite der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
  • der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Genehmigung dürfen beantragen:
    • Eigentümerin oder Eigentümer
    • bevollmächtigte dritte Person
  • Anmeldung erfolgt
    • online,
    • schriftlich per Post oder
    • hybrid.
  • zuständig: die zuständige Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet  

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden