Jährliche Streckenliste vorlegen
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Als Jagdausübungsberechtigter in Sachsen-Anhalt sind Sie verpflichtet eine stets aktuelle Streckenliste zu führen und diese der zuständigen Behörde vorzulegen.
Wenn Sie im Land Sachsen-Anhalt jagdausübungsberechtigt sind, sind Sie verpflichtet eine stets aktuelle Übersicht über das erlegte oder verendet aufgefundene Wild – die sogenannte Streckenliste – führen. Die Streckenliste für das vorausgegangene Jagdjahr müssen Sie einmal jährlich oder auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorlegen.
Diese Liste dokumentiert, welche Wildarten in Ihrem Revier erlegt oder gefunden wurden. Die Angaben tragen dazu bei, den Überblick über die Wildbestände in Sachsen-Anhalt zu erhalten.
Die zuständige Behörde wertet die Daten aus und nutzt sie beispielsweise zur Überwachung der Abschusspläne und zur Erstellung der Jagdstatistik. Auch wenn kein Wild erlegt oder gefunden wurde, müssen Sie die Streckenliste fristgerecht vorlegen.
Ausgefüllte Streckenliste (Formblatt Anlage 4 LJagdG-DVO) mit Unterschrift des Revierinhabers oder Bevollmächtigten
- Sie sind jagdausübungsberechtigt
- Sie verfügen über einen eigenen Jagdbezirk oder sind zur Jagdausübung schriftlich bevollmächtigt.
- Laden Sie das Formular „Streckenliste (Anlage 4 LJagdG-DVO)“ von der Website Ihrer Jagdbehörde herunter oder fordern Sie es dort an.
- Füllen Sie die Liste vollständig und gut lesbar aus.
- Senden Sie das unterschriebene Formular fristgerecht an die zuständige untere Jagdbehörde.
- Die Jagdbehörde prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität.
- Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten werden Sie kontaktiert.
- Ist die Meldung korrekt, wird sie für die jagdliche Statistik übernommen. Ein gesonderter Bescheid erfolgt in der Regel nicht.
Es ist keine gesetzliche Bearbeitungsfrist vorgesehen. Bei Rückfragen werden Sie kontaktiert. In solchen Fällen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Unvollständige, unwahre oder verspätete Meldungen können zu Verzögerungen bei der weiteren jagdlichen Planung führen und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
In der Regel erhalten Sie zur Streckenmeldung keinen Bescheid. Ein Widerspruch oder eine Klage ist nur möglich, wenn die Behörde eine Entscheidung trifft und Ihnen diese schriftlich mitteilt.
- jagdliche Streckenliste ist stets aktuell zu führen und auf Verlangen vorzulegen
- jagdliche Streckenliste ist für das vorangegangene Jagdjahr jährlich vorzulegen
- Abgabefrist: jeweils bis 15. April
- Formblatt Anlage 4 LJagdG-DVO ist zu verwenden
- auch bei Nullmeldung (kein Wild erlegt/gefunden) erforderlich
- Einreichung schriftlich oder gegebenenfalls online möglich
- Angaben werden für Jagdstatistik und Wildbewirtschaftung genutzt
- kein Bescheid, aber Prüfung durch Jagdbehörde
- Rückfragen möglich bei unvollständigen oder nicht plausiblen Angaben