Eignung von Messeinrichtungen für die Erfassung von Wassermengen feststellen lassen
Inhalt
Eignung von Messeinrichtungen für die Erfassung von Wassermengen feststellen lassen
Begriffe im Kontext
Wassercent (Synonym), Oberflächenwasser (Synonym), WEE (Synonym), Wasserentnahmeabgabe (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Messeinrichtung (Synonym), Brunnen (Synonym), Wasserbenutzungsentgelt (Synonym), Wasserversorger (Synonym), Wasserabgabe (Synonym), Entgeltpflicht (Synonym), Wasserentnahmegebühr (Synonym), Grundwasser (Synonym)
Fachlich freigegeben am
16.06.2025
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie feststellen lassen wollen, ob Ihre Messeinrichtung zur Erfassung der Wasserentnahmemengen geeignet ist.
Sie müssen ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten. oder wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.
Die Wasserentnahmemengen müssen mit einer Messeinrichtung gemessen und nachgewiesen werden.
Sie können die Eignung der verwendeten Messeinrichtung überprüfen lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
- Antrag auf Feststellung der Geeignetheit der Messeinrichtung
- Angaben zur verwendeten Messeinrichtung, Lage und Einbausituation (eventuell mit Fotonachweisen )
- Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde ein.
- Diese prüft Ihren Antrag.
- Nachdem der Antrag geprüft wurde erhalten Sie einen Bescheid.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
- Wasserentnahmeentgelt ist zu zahlen, wenn Wasser aus oberirdischen Gewässern entnommen oder abgeleitet wird oder wenn Grundwasser entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet wird.
- Wasserentnahmemengen müssen mit einer Messeinrichtung gemessen und nachgewiesen werden.
- Ob die verwendete Messeinrichtung geeignet ist, kann mit dem Antrag auf Feststellung der Geeignetheit der Messeinrichtung festgestellt werden.
- Das ausgefüllte Formular muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Diese prüft den Antrag.
- Nach der Antragsprüfung wird ein Bescheid von der zuständigen Stelle ausgestellt.