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Eignung von Messeinrichtungen für die Erfassung von Wassermengen feststellen lassen

Sachsen-Anhalt 99129092037000, 99129092037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129092037000, 99129092037000

Leistungsbezeichnung

Eignung von Messeinrichtungen für die Erfassung von Wassermengen feststellen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wassercent (Synonym), Oberflächenwasser (Synonym), WEE (Synonym), Wasserentnahmeabgabe (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Messeinrichtung (Synonym), Brunnen (Synonym), Wasserbenutzungsentgelt (Synonym), Wasserversorger (Synonym), Wasserabgabe (Synonym), Entgeltpflicht (Synonym), Wasserentnahmegebühr (Synonym), Grundwasser (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie feststellen lassen wollen, ob Ihre Messeinrichtung zur Erfassung der Wasserentnahmemengen geeignet ist.

Volltext

Sie müssen ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten. oder wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.

Die Wasserentnahmemengen müssen mit einer Messeinrichtung gemessen und nachgewiesen werden.

Sie können die Eignung der verwendeten Messeinrichtung überprüfen lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Feststellung der Geeignetheit der Messeinrichtung
  • Angaben zur verwendeten Messeinrichtung, Lage und Einbausituation (eventuell mit Fotonachweisen )

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde ein.
  • Diese prüft Ihren Antrag. 
  • Nachdem der Antrag geprüft wurde erhalten Sie einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Kurztext

  • Wasserentnahmeentgelt ist zu zahlen, wenn Wasser aus oberirdischen Gewässern entnommen oder abgeleitet wird oder wenn Grundwasser entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet wird.
  • Wasserentnahmemengen müssen mit einer Messeinrichtung gemessen und nachgewiesen werden.
  • Ob die verwendete Messeinrichtung geeignet ist, kann mit dem Antrag auf Feststellung der Geeignetheit der Messeinrichtung festgestellt werden.
  • Das ausgefüllte Formular muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Diese prüft den Antrag.
  • Nach der Antragsprüfung wird ein Bescheid von der zuständigen Stelle ausgestellt.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden