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Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen

Sachsen-Anhalt 99077028001000, 99077028001000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99077028001000, 99077028001000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Vorübergehende Ausfuhr Kulturgut (Synonym), Ausfuhrgenehmigung (Synonym), grenzüberschreitender Verleih Kulturgut (Synonym), KGSG (Synonym), Kulturgutschutzgesetz (Synonym), EU-Mitgliedstaat (Synonym), Europäische Union (Synonym), einmalige Ausfuhr Kulturgut (Synonym), Verleih Kulturgut (Synonym), nationales Kulturgut (Synonym), wertvolles Kulturgut (Synonym), Kulturgutschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kultur (077)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Import und Export (2070200)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Teaser

Wenn Sie nationales Kulturgut weniger als 5 Jahre aus Deutschland in einen Staat der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung.

Volltext

Die Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut ins Ausland ist reguliert, um den Abwanderungsschutz zu stärken und gegen den illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen.

Daher benötigen Sie für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung.

Von vorübergehender Ausfuhr spricht man, wenn sie für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

Das nationale Kulturgut ist, unabhängig vom Alter und vom Wert, Teil des kulturellen Erbes Deutschlands. Es umfasst alle Objekte, die in eine der folgenden Kategorien gehören:

  • im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gelistet, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
  • in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung, zum Beispiel:
    • Museen
    • Archive
    • Bibliotheken
  • im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird
  • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder

Sie müssen

  • Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder
  • eine bevollmächtigte dritte Person

sein, um den Antrag stellen zu können. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Sie beantragen die Genehmigung bei der obersten Landesbehörde des Landes,

  • in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut eingetragen ist oder
  • in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.

Erforderliche Unterlagen

  • ein oder mehrere Fotos des auszuführenden Kulturguts, mindestens im Format 9x12 cm
  • Provenienznachweis
  • optional:
    • Werksverzeichnis
    • Auktions- oder Ausstellungskatalog
    • Bibliographie
    • Wertnachweis
    • weitere Nachweise

Voraussetzungen

  • Bei dem auszuführenden Objekt handelt es sich um nationales Kulturgut.
  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
  • Sie können glaubhaft machen, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut unbeschadet und vor Ende des befristeten Zeitraums wieder in das Bundesgebiet zurück überführt wird.
  • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich per Post beantragen wollen:
    • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
    • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Beide Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
    • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
    • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
    • Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Authentifizieren Sie sich per BundID (natürliche Personen) oder per Mein Unternehmenskonto (Organisationen).
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
    • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.
  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und auf "Weiter".
    • Füllen Sie das Online-Formular aus.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
    • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
    • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Unabhängig von der Antragsweise erhalten Sie bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Wenn Ihr Antrag positiv beschieden wird, erhalten Sie einen Bescheid, den Sie bei Ausfuhr des Kulturguts mitführen.
  • Sie müssen das Kulturgut unbeschadet innerhalb von 5 Jahren wieder nach Deutschland einführen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

  • Für eine vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgütern in Drittstaaten brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.
  • Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
  • Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

Kurztext

  • bei vorübergehender Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
  • vorübergehend ist eine Ausfuhr, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt
  • nationales Kulturgut ist unabhängig von Alter und Wert
  • es gehört in eine der folgenden Kategorien:
    • im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gelistet, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
    • in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung, zum Beispiel:
      • Bibliotheken
      • Archive
      • Museen
    • im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird
    • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder
  • Genehmigung kann beantragen:
    • Eigentümerin oder Eigentümer
    • bevollmächtigte Dritte
  • Anmeldung:
    • Online-Antrag
    • Hybrid-Antrag, bei dem der Online-Antrag ausgedruckt wird
    • per Post
  • zuständig: die oberste Landesbehörde des Landes,
    • in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut eingetragen ist oder
    • in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden