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Transport von gefährlichen Abfällen beantragen

Sachsen-Anhalt 99001013006000, 99001013006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001013006000, 99001013006000

Leistungsbezeichnung

Transport von gefährlichen Abfällen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Müllhandel (Synonym), Transportgenehmigung (Synonym), Mütttransport (Synonym), Abfallvermittlung (Synonym), Müll (Synonym), Abfallhandel (Synonym), Abfallbeförderung (Synonym), Abfallmittlung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Unternehmen, die in ihrem Hauptzweck gefährliche Abfälle sammeln oder befördern, mit gfährlichen Abfällen handeln oder die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle für Dritte vermitteln (makeln) möchten, bedürfen vorab einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Unternehmen, die diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten im Hauptzweck ausschließlich mit nicht gefährlichen Abfällen durchführen möchten, müssen dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt u. a. auch für Entsorgngsfachbetriebe, die von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind sowie für Unternehmen mit einem anderen Hauptzweck, die aber gelegentlich die von ihnen erzeugten Abfälle im Rahmen ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit selbst sammeln, befördern, handeln oder makeln (sogenannte wirschaftliche Untenehmen, wie z.B. Handwerksbetriebe). Weitere Ausnahmen bestimmt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

Erforderliche Unterlagen

Es werden die im Abschnitt "Verfahrensablauf" genannten Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 35€ - 150€

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Teil 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten, lfd. Nr. 7 Anzeige- und Erlaubnisverordnung.
Sie werden bei der Erlaubnis nach Zeitaufwand erhoben.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis ist mit dem in Anlage 3 AbfAEV vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Dem Antrag sind regelmäßig Nachweise zur Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der im Betrieb für die betreffenden Tätigkeiten verantwortlichen Personen beizufügen (§ 9 Absatz 3 AbfAEV). Die Behörde erteilt bei vollständigem Antrag eine Empfangsbestätigung sowie die Erlaubnis (Formblatt nach Anlage 4 AbfAEV), wenn die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde) gegeben sind.

Für die Anzeige ist das Formblatt nach Anlage 2 AbfAEV zu verwenden, dem Entsorgungsfachbetriebe ein gültiges Zertifikat beizufügen haben. Weitere Nachweise sind nur auf Verlangen der zuständigen Behörde einzureichen. Die Behörde bestätigt schriftlich den Eingang der Anzeige.

Einfacher geht die Anzeige und der Erlaubnisantrag über das von den Ländern bereitgestellte elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, sind mit einem A-Schild zu kennzeichnen. Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind von dieser Kennzeichnungspflicht befreit.

Details zu den neuen rechtlichen Anforderungen nach der AbfAEV und dem KrWG sind in den Vollzugshinweisen erläutert.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Ihr Betrieb seinen Hauptsitz hat. Für ausländische Unternehmen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit beginnt oder erstmals ausgeführt wird.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden