Blindengeld beantragen
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Sie haben zusätzliche Kosten aufgrund Ihrer Sehbehinderung? Informieren Sie sich hier über den Anspruch auf Blindengeld.
Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen zusätzliche Kosten aufgrund der Behinderung ausgleichen.
Das Blindengeld bei Blindheit beträgt ab 01.07.2025 monatlich bis zu 460,44 Euro für Erwachsene und bis zu 319,76 Euro für Minderjährige.
Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 66,50 Euro.
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet. Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie weniger Blindengeld.
So viel Geld erhalten Sie:
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden:
- Pflegegrad 2
- Erwachsene: 279,08 Euro
- Kinder und Jugendliche: 149,40 Euro
- Pflegegrad 3 bis 5
- Erwachsene: 244,59 Euro
- Kinder und Jugendliche: 114,91 Euro
Wenn Sie in einem Heim leben:
- Wenn Sie mehr als die Hälfte der Heimkosten selbst bezahlen:
- Erwachsene: 424,44 Euro
- Kinder und Jugendliche: 294,76 Euro
- Wenn Sie weniger als die Hälfte der Heimkosten selbst bezahlen:
- Erwachsene: 212,22 Euro
- Kinder und Jugendliche: 147,38 Euro
- Antrag auf Blindengeld
- Feststellungsbescheid im Schwerbehindertenrecht zu Blindheit oder hochgradiger Sehbeeinträchtigung
Sie können Blindengeld bekommen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind blind.
Das heißt: Sie sehen auf keinem Auge – auch mit Brille oder Sehhilfe – mehr als 2 % (das ist 1/50) oder weniger.
- Sie haben eine andere schwere Sehbehinderung, die so stark ist, dass sie genauso schlimm ist wie Blindheit.
- Sie sind hochgradig sehbehindert.
Das heißt: Sie sehen auf keinem Auge – auch mit Brille oder Sehhilfe – mehr als 5 % (das ist 1/20) oder weniger.
- Sie haben eine andere starke Störung beim Sehen, die genauso schwer ist wie eine hochgradige Sehbehinderung.
Sie gelten als hochgradig sehbehindert, wenn Ihre Sehbehinderung so stark ist, dass sie einen Grad der Behinderung von 100 verursacht – aber Sie noch nicht blind sind.
Das Blindengeld wird Ihnen ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt sind und Ihr Antrag beim Landesverwaltungsamt vorliegt.
Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie können diese zusätzlich zum Blindengeld erhalten. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.
Sollten Sie noch keinen Feststellungsbescheid über das Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung haben, stellen Sie bitte einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
• blinden oder hochgradig sehbehinderten Personen wird auf Antrag ein Blindengeld zum Ausgleich von Mehraufwendungen gewährt
• ihr Wohnsitz muss in Sachsen-Anhalt liegen
• für blinde Erwachsene bis zu 460,44 EUR, für Minderjährige bis zu 319,76 EUR
• für hochgradig Sehbehinderte 66,50 EUR
• keine Anrechnung von Einkommen/Vermögen
• Anrechnung von Pflegeleistungen
Sie finden Antragsformulare zum Blindengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.