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Unterhaltsansprüche geltend machen

Sachsen-Anhalt 99072002077000, 99072002077000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99072002077000, 99072002077000

Leistungsbezeichnung

Unterhaltsansprüche geltend machen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Scheidung (Synonym), Unterhalt (Synonym), SGB VIII (Synonym), Jugendamt (Synonym), Kindesunterhalt (Synonym), Beistandschaft (Synonym), Trennung (Synonym), Unterhaltsforderung (Synonym), Unterhaltsanspruch (Synonym), Getrenntlebend (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kindesunterhalt (072)

Verrichtungskennung

Beratung und Unterstützung (077)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Teaser

Sie sind alleinerziehend und bekommen kein Geld oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

Volltext

Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.

Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

Beistandschaft

Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel

  • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
  • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
  • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
  • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
  • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
  • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
  • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
  • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

Beistandschaft beenden

Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
  • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

Voraussetzungen

  • Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
  • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an
Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

entfällt

Kurztext

  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung
  • Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten
  • Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, muss dieser Unterhalt zahlen
  • Jugendamt berät und unterstützt Alleinerziehende bei Unterhaltsansprüchen
  • Ansprüche gelten bei Müttern ab dem Mutterschutz, bei Vätern ab der Geburt des Kindes
  • Jugendamt kann auch sogenannte Beistandschaft eines Kindes übernehmen und es bei Verfahren rechtlich vertreten
  • volljährige Personen können sich bis zum 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen lassen
  • zuständig: örtliches Jugendamt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das örtliche Jugendamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden