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Erbschein beantragen

Sachsen-Anhalt 99046010001000, 99046010001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046010001000, 99046010001000

Leistungsbezeichnung

Erbschein beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 2353 BGB + §352, 352b - e FamFG

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Sie haben geerbt. Wenn Sie nun über das Erbe verfügen wollen, wird in vielen Fällen ein Erbschein benötigt, damit Sie sich im Geschäftsverkehr ausweisen können. Den Erbschein stellt das Amtsgericht - Abteilung Nachlassgericht - aus.

Ob Sie einen Erbschein brauchen und welche Unterlagen zur Beantragung erforderlich sind, ist vom Einzelfall abhängig und sollte in einer individuellen Beratung geklärt werden. Daher ist stets empfehlenswert, sich an das Amtsgericht – Abteilung Nachlassgericht – oder einen Notar Ihrer Wahl zu wenden.

Achtung! Der Erbschein muss besonders beantragt werden; ein einfaches Schreiben reicht nicht aus! Die eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsantrag erfordert das persönliche Erscheinen eines Erben beim Nachlassgericht oder Notar.

Dazu müssen in der Regel Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Auszüge aus dem Familienbuch) vorgelegt werden. Ist ein handschriftliches Testament vorhanden, so muss dieses im Original vorgelegt werden. Welche Unterlagen in Ihrem Fall zur Erlangung des Erbscheins erforderlich sind, erfahren Sie beim Amtsgericht - Nachlassgericht - oder einem Notar Ihrer Wahl.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit für die Erteilung des Erbscheins ist von derjenigen für die Antragstellung (Abnahme der eidesstattlichen Versicherung) zu unterscheiden. Einen Erbschein stellt das Amtsgericht - Nachlassgericht - aus. Zuständig ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Die eidesstattliche Versicherung können Sie dagegen bei jedem Amtsgericht oder bei einem Notar Ihrer Wahl abgeben. Das für Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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