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Umsatzsteuerbefreiung beantragen

Sachsen-Anhalt 99102021010000, 99102021010000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102021010000, 99102021010000

Leistungsbezeichnung

Umsatzsteuerbefreiung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 10.08.2021

Teaser

Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie u.a. Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.

Volltext

Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.

Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:

  • Vermietung von Wohnungen,
  • Versicherungsleistungen,
  • kulturelle Leistungen,
  • Bildungsleistungen,
  • Heilbehandlungsleistungen oder
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen.

Die Steuerfreiheit der Leistungen schließt in der Regel den Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt, kann er sich also nicht vom Finanzamt erstatten lassen.

Soweit steuerbefreite Umsätze an andere Unternehmer erbracht werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung einzelner Steuerbefreiungen verzichtet werden. Die Einzelheiten regelt § 9 Umsatzsteuergesetz.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und in § 4 Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz erfordert teilweise Bescheinigungen, die von den jeweils in den Ländern fachlich zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Kosten

Grundsätzlich keine.

Die von den jeweils fachlich zuständigen Behörden ausgestellt Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz sind gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Umsatzsteuer Befreiung
  • es gelten Steuerbefreiungen in bestimmten Bereichen des täglichen Lebens
  • von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:
    • Vermietung von Wohnungen,
    • Versicherungsleistungen,
    • kulturelle Leistungen,
    • Bildungsleistungen,
    • Heilbehandlungsleistungen oder
    • Betreuungs- und Pflegeleistungen.
  • Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung kultureller Leistungen und von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 20 und 21 UStG) muss in vielen Fällen eine Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde vorgelegt werden
  • zuständig: Finanzamt

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Finanzamt.

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich. Für die Steuerbefreiung benötigen Sie oft Bescheinigungen, die meist vom Landesverwaltungsamt ausgestellt werden. 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden