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Adoption Minderjähriger, Entscheidung durch das Familiengericht

Sachsen 99013001024000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013001024000

Leistungsbezeichnung

Adoption Minderjähriger, Entscheidung durch das Familiengericht

Leistungsbezeichnung II

Adoption Minderjähriger, Entscheidung durch das Familiengericht

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Eine Adoption wird erst rechtsgültig, wenn das Familiengericht darüber entschieden hat. Dies geschieht in der Regel nach Ablauf der Adoptionspflegezeit. Die Aufgaben des Familiengerichts in Adoptionsangelegenheiten nimmt das Amtsgericht wahr.

Volltext

Eine Adoption wird erst rechtsgültig, wenn das Familiengericht darüber entschieden hat. Dies geschieht in der Regel nach Ablauf der Adoptionspflegezeit. Die Aufgaben des Familiengerichts in Adoptionsangelegenheiten nimmt das Amtsgericht wahr.

Hinweis: Das Familiengericht, bei dem Sie Ihren Adoptionsantrag eingereicht haben, bleibt auch dann zuständig, wenn Sie während des Verfahrens Ihren gewöhnlichen Aufenthalt wechseln sollten.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind und
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern
  • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
  • Identitätsnachweise (Personalausweis / Reisepass)
  • polizeiliche Führungszeugnisse
  • Geburtsurkunden
  • Meldebescheinigungen
  • Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
  • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
  • fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
  • Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes, falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat.

Voraussetzungen

Sie haben sich erfolgreich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beworben und schließlich ein Kind in Adoptionspflege mit dem Ziel der Adoption in Ihren Haushalt aufgenommen.

Um die Adoption abschließend vorzunehmen, müssen folgende rechtliche Aspekte erfüllt sein:

  • die Adoption dient dem Kindeswohl
  • es ist zu erwarten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht
  • die Adoptionspflegezeit verläuft erfolgreich
  • Interessen von leiblichen Kindern der Adoptiveltern stehen der Adoption nicht entgegen
  • die Voraussetzungen für das Alter der Adoptiveltern sind erfüllt:
    • Ehepaar/Lebenspartnerschaft: einer* über 25 Jahre, der andere über 21
    • unverheiratete Personen: über 25 Jahre
    • bei Stiefkindadoption: der annehmende Ehe- oder Lebenspartner kann das Kind des anderen annehmen, wenn sie oder er das 21. Lebensjahr vollendet hat
  • bei Kindern über 14 Jahren müssen die Einwilligung des Kindes und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen
  • bei Kindern unter 14 Jahren muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen
  • die Einwilligung der leiblichen Eltern liegt vor (in besonderen Fällen kann das Gericht die Einwilligung der Eltern ersetzen)
  • bei der Adoption eines Kindes des Ehe- oder Lebenspartners (Stiefkindadoption) ist die Einwilligung des Ehe- oder Lebenspartners erforderlich

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Kosten

  • Gebühren für die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrags
  • Auslagen für die Ausstellung der sonstigen erforderlichen Unterlagen

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie die Adoption vornehmen wollen, müssen Sie als Adoptiveltern oder der von Ihnen bevollmächtigte Notar einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Familiengericht einreichen.
  • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
  • Das Gericht spricht die Annahme des Kindes durch Beschluss aus. Sobald Sie den Beschluss erhalten haben, wird die Adoption rechtsgültig und unwiderruflich. Das Kind hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind und erhält Ihren Familiennamen.

Bearbeitungsdauer

Das Familiengericht entscheidet erst nach Ablauf der Adoptionspflegezeit über die Adoption.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden