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Abfallentsorgung an-, ab und ummelden

Sachsen 99001007004000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001007004000

Leistungsbezeichnung

Abfallentsorgung an-, ab und ummelden

Leistungsbezeichnung II

Abfallentsorgung an-, ab und ummelden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Der Eigentümer* oder Besitzer eines Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen, ist verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der kreisfreien Stadt beziehungsweise des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer ist des Weiteren auch für die An- und Abmeldung der Mieter bei der Abfallbehörde verantwortlich..

Volltext

Der Eigentümer* oder Besitzer eines Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen, ist verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der kreisfreien Stadt beziehungsweise des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer ist des Weiteren auch für die An- und Abmeldung der Mieter bei der Abfallbehörde verantwortlich..

Wenn Sie Mieter sind, ist Ihr Vermieter (der Grundstückseigentümer) für die Bereitstellung von

  • Restabfallbehältern (graue Tonne),
  • Bioabfallbehältern (braune Tonne),
  • Papier-/Pappe-/Kartonage-(PPK)-Sammelbehältern (blaue Tonne) und
  • Wertstoffsammelbehältern (gelbe Tonne oder gelber Sack)

entsprechend der jeweils gültigen Satzung zur Vermeidung, Verwertung und sonstiger Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) verantwortlich.

Für die Entsorgung von beispielsweise

  • Sperrmüll,
  • haushalttypischen elektrischen und elektronischen Groß- und Kleingeräten,
  • Fahrzeugteilen,
  • Schadstoffen oder Wertstoffen, die in Containern an Sammelplätzen gesammelt werden,

sind Sie selbst zuständig.

Die Entsorgung der Abfälle der Haushalte und der nicht verwertbaren Abfälle des Gewerbes in Sachsen ist Aufgabe der kreisfreien Städte und Landkreise, die für ihr Gebiet jeweils unterschiedliche Regelungen getroffen haben.

Tipp: Über das für Ihre Stadt beziehungsweise Ihren Landkreis geltende System und die einzelnen Bestimmungen können Sie sich auf den Internetseiten Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt näher informieren. Dazu gehören Informationen über

  • Abfallgebühren,
  • An-, Ab- und Ummeldung von Abfallbehältern (vorgeschriebene Größen, Bestellmöglichkeit),
  • Abfallkalender und
  • Abfallarten.

Auskünfte und Beratung erhalten Sie auch schriftlich oder telefonisch von den Umwelt- oder Abfallämtern Ihrer Kreis- oder Stadtverwaltung.

Den Abfallkalendern und den Abfallsatzungen kann meistens auch entnommen werden, ob es für gewerbliche Abfälle Sonderregelungen gibt und welche Abfälle von der öffentlichen Entsorgung ausgeschlossen sind beziehungsweise bei besonderen Sammlungen oder auch an Wertstoffhöfen abgegeben werden können.

Auskünfte zu weiteren Entsorgungsregelungen (zum Beispiel für Altpapier, Glas, Problemabfälle/Schadstoffe, Bio- und Grünabfälle, Leichtstoffe, Sperrmüll, Haushaltsgroßgeräte, Elektronikschrott) erteilt Ihnen ebenfalls die zuständige Institution.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformulare (zu beziehen über die zuständige Stelle)

Voraussetzungen

 

Kosten

  • durch örtliche Satzung festgelegt

Hinweis: Über die Höhe der Gebühren erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Abfälle anfallen, haben bei Ihrem Träger der öffentlichen Abfallentsorgung alle Änderungen betreffend der

  • Eigentümerschaft am Grundstück,
  • der Anzahl der im Grundstück wohnenden Personen,
  • des Bezugs und
  • des Wegzugs

bekanntzugeben.

  • Bei Übernahme eines Grundstücks sind Sie verpflichtet, die Bereitstellung von Abfallbehältern zu beantragen.
  • Für An-, Um- und Abmeldungen bei der Abfallbehörde sind die Antragsformulare, die die Stadtverwaltungen und Landratsämter bereitstellen, zu verwenden.

Informieren Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Stelle über die genauen Erfordernisse.

Bearbeitungsdauer

 

Frist

  • Satzung Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises zu entnehmen

Hinweis: Erkundigen Sie sich hierüber bitte ebenfalls bei der für Sie zuständigen Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden