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Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Sachsen 99013002000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013002000000

Leistungsbezeichnung

Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Leistungsbezeichnung II

Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Viele Staaten kennen lediglich die Adoption mit schwacher Wirkung. Das bedeutet, dass die rechtlichen Beziehungen des Adoptivkindes zur Herkunftsfamilie nicht vollständig erlöschen. Außerdem erhält das Adoptivkind – wenn einer der Annehmenden Deutscher* ist – nicht kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Volltext

Viele Staaten kennen lediglich die Adoption mit schwacher Wirkung. Das bedeutet, dass die rechtlichen Beziehungen des Adoptivkindes zur Herkunftsfamilie nicht vollständig erlöschen. Außerdem erhält das Adoptivkind – wenn einer der Annehmenden Deutscher* ist – nicht kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptiert haben und diese ausländische Adoption nur schwache Wirkungen hat, ist es möglich, diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln zu lassen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

Bei Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle und beim Familiengericht Dresden (Amtsgericht) können Sie sich über die vorzulegenden Unterlagen erkundigen. In jedem Fall benötigen Sie:

  • den notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • die ausländische Adoptionsentscheidung (im Original oder beglaubigte Kopie mit Übersetzung)
  • die ausländische Adoptionsurkunde (im Original oder beglaubigte Kopie mit Übersetzung)

Hinweis: Ausländische Urkunden müssen in der Regel mit einer "Überbeglaubigung" durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung versehen sein.

Voraussetzungen

  • Sie haben ein Kind im Ausland angenommen.
  • Die Umwandlung in eine starke Adoption dient dem Wohl des Kindes.
  • Die leiblichen Eltern und das Kind haben einer Adoption mit starken Wirkungen und damit einer Beendung des Eltern-Kind-Verhältnisses zugestimmt.
  • Die Interessen des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder der Kinder beider Parteien stehen einer Umwandlung in eine starke Adoption nicht entgegen.

Kosten

  • variabel

Ihnen entstehen Kosten für

  • die notarielle Beurkundung des Antrags und
  • für die amtliche Beglaubigung der ausländischen Urkunden und
  • die Übersetzung der Dokumente.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung beim Familiengericht am Amtsgericht Dresden.
  • Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens das örtlich zuständige Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, spricht das Gericht aus, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält.
  • Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes und erhält auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden