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Internationalen Führerschein beantragen

Sachsen 99108062012000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108062012000

Leistungsbezeichnung

Internationalen Führerschein beantragen

Leistungsbezeichnung II

Internationalen Führerschein beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Der Internationale Führerschein wird innerhalb der Europäischen Union (EU) und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) nicht benötigt. Zum Führen eines Mietwagens im Ausland kann es jedoch hilfreich sein, wenn Sie einen Internationalen Führerschein vorweisen können. In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern, wird zusätzlich zum nationalen ein Internationaler Führerschein benötigt.

Volltext

Der Internationale Führerschein wird innerhalb der Europäischen Union (EU) und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) nicht benötigt. Zum Führen eines Mietwagens im Ausland kann es jedoch hilfreich sein, wenn Sie einen Internationalen Führerschein vorweisen können. In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern, wird zusätzlich zum nationalen ein Internationaler Führerschein benötigt.

Die Fahrerlaubnisbehörden sind verpflichtet, dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister mitzuteilen. Zur Speicherung ist eine Führerscheinnummer, wie sie bei der Erteilung eines Kartenführerscheins vergeben wird, erforderlich. Wenn Sie noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, bedeutet dies, dass Sie vor Ausstellung eines Internationalen Führerscheins ihren bisherigen Führerschein auf den Kartenführerschein umstellen lassen müssen.

Der Internationale Führerschein wird längstens für ein Jahr (Führerscheine nach Anlage 8 c zur Fahrerlaubnis-Verordnung) beziehungsweise drei Jahre (Führerscheine nach Anlage 8 d zur Fahrerlaubnis-Verordnung), jedoch nicht länger als die Dauer des nationalen Führerscheins, ausgestellt. Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • nationaler Führerschein im Scheckkartenformat
  • gegebenenfalls: Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat
    • Die sogenannte "Karteikartenabschrift" ist nur dann erforderlich, wenn Ihr bisheriger Führerschein nicht im Zuständigkeitsbereich der aktuell zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt wurde und wenn er keine Angaben enthält, wann Ihnen welche Fahrerlaubnis erteilt worden ist.
  • biometrisches Foto

Achtung! Wenn Sie noch keinen Führerschein im Scheckkartenformat besitzen, müssen Sie Ihren alten Führerschein vorher in einen solchen umtauschen lassen.

Voraussetzungen

Der Antragsteller oder die Antragstellerin müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • eine nach § 6 Abs. 1 FeV für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit einem (normalen) Führerschein nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder
  • eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 FeV nachweisen.

Kosten

  • je nach Verwaltungsaufwand: von EUR 12,20 bis EUR 16,30
  • falls Sie noch keinen Kartenführerschein besitzen: zusätzlich EUR 25,30

Verfahrensablauf

  • Die Beantragung und Abholung des Internationalen Führerscheins muss nicht persönlich, sondern kann auch durch eine dritte Person (mit Vollmacht) erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass ein EU-Kartenführerschein bereits vorliegt.
  • Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente/Unterlagen kann der Internationale Führerschein sofort ausgestellt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden