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Erbschein einziehen

Sachsen 99046010052000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046010052000

Leistungsbezeichnung

Erbschein einziehen

Leistungsbezeichnung II

Erbschein einziehen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe* des verstorbenen Menschen ist (Zeugnis über das Erbrecht). Gelangt das Nachlassgericht nach der Erteilung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, ordnet es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins an.

Volltext

Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe* des verstorbenen Menschen ist (Zeugnis über das Erbrecht). Gelangt das Nachlassgericht nach der Erteilung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, ordnet es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins an.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Das Nachlassgericht stellt die Unrichtigkeit des Erbscheins fest (Beispiel: fehlerhafte Angaben zu den Erben oder den Erbteilen).

Kosten

Verfahrenskosten: 0,5-facher Satz der vollen Gebühr (abhängig vom Gegenstandswert), höchstens EUR 400,00

Verfahrensablauf

  • Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen an.
  • Werden Sie durch einen unrichtigen Erbschein in Ihrer Erbenstellung beeinträchtigt, können Sie die Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht auch anregen und von dem Besitzer des unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, erklärt das Nachlassgericht ihn durch Beschluss für kraftlos. Der Beschluss über die Kraftloserklärung wird öffentlich bekannt gemacht. Dies geschieht durch Aushang an der Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Anstelle des Aushangs kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Mit dem Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Einziehung des Erbscheins kann der Betroffene ggf. gemäß §58 Absatz 1 FamFG Beschwerde einreichen.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden