Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
Wenn Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 verkaufen möchten, müssen Sie die Aufnahme des Betriebs oder die Eröffnung einer Verkaufsstelle mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Änderungen bei verantwortlichen Personen oder Vertretungsberechtigten sowie die Schließung des Verkaufs sind unverzüglich mitzuteilen. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf solcher pyrotechnischen Gegenstände genügt eine einmalige Anzeige.
Aufsichtspersonen für Verkauf und Aufbewahrung
Für jede Verkaufsstelle muss ausreichend Aufsichtspersonal für Verkauf und Aufbewahrung zur Verfügung stehen. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation mit der Aufsicht zu beauftragen und mindestens eine Person über 18 Jahre schriftlich zu bestellen.
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an.
- Folgen Sie dem Link zur Onlineanzeige (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Wenn Sie Anzeigen für mehrere Zweigniederlassungen oder Zweigstellen abgeben wollen, können Sie dies ebenfalls über die Onlineanzeige tun. Mehrfacheingaben werden hierbei weitgehend vermieden.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Erstellung der Onlineanzeige ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung Ihrer Onlineanzeige finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Sollten Sie die Onlineanzeige nicht nutzen wollen, steht Ihnen alternativ ein PDF-Formular zur Verfügung.