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Fahreignungsregister-Auskunft beantragen

Sachsen 99029005001000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99029005001000

Leistungsbezeichnung

Fahreignungsregister-Auskunft beantragen

Leistungsbezeichnung II

Fahreignungsregister-Auskunft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Im Straßenverkehr auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer werden in das bundesweite Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Auskünfte aus dem elektronischen Verzeichnis erhalten ausschließlich Sie als Betroffener oder Betroffene und dazu berechtigte Stellen.

Volltext

Im Straßenverkehr auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer werden in das bundesweite Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Auskünfte aus dem elektronischen Verzeichnis erhalten ausschließlich Sie als Betroffener oder Betroffene und dazu berechtigte Stellen.

Das Fahreignungsregister löste zum 01.05.2014 das frühere Verkehrszentralregister (Flensburger "Verkehrssünderdatei") ab. Nach einem vereinfachten Bewertungssystem werden in dem Verzeichnis im Wesentlichen rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen erfasst von,

  • Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit etwa 580), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem).
  • Bußgeldbehörden, die bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem Ordnungsgeld von mindestens EUR 60,00 oder einem Fahrverbot ahnden.
  • Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.

Die im Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Ist ein bestimmter Punktestand erreicht, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die die entsprechenden Maßnahmen ergreift. Eine automatische Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt nicht.

Hinweis: Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Erforderliche Unterlagen

zur Antragstellung auf dem Postweg:

  • Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
  • vergrößerte Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises oder Reisepasses

Hinweis:

Wenn Sie Ihre Unterschrift auf dem schriftlichen Antrag amtlich beglaubigen lassen, brauchen Sie der Anfrage keine weiteren Unterlagen beizufügen.

Voraussetzungen

keine     

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Auskunft aus dem Fahreigungsregister können Sie schriftlich auf dem vorgesehenen Formular beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.
  • Besitzen Sie einen neuen Personalausweis (nach dem 01.11.2010 ausgestellt) mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie ein Kartenlesegerät und eine Ausweis-App, können Sie die Auskunft auch online beantragen (Formulare & Online-Dienste).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden