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Ausländischer Hochschulgrad, Umwandlung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragen

Sachsen 99002001016001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99002001016001

Leistungsbezeichnung

Ausländischer Hochschulgrad, Umwandlung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausländischer Hochschulgrad, Umwandlung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Spätaussiedler*, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen) können nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die Umwandlung ihres ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen akademischen Grad beantragen. Eine in einem anderen Bundesland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung berechtigt den Inhaber auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange

Volltext

Anspruch auf Anerkennung gleichwertiger Prüfungen und Befähigungsnachweise nach §§ 7, 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Spätaussiedler*, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen) können nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die Umwandlung ihres ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen akademischen Grad beantragen. Eine in einem anderen Bundesland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung berechtigt den Inhaber auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange

  • die Umwandlung nicht aufgehoben wurde oder
  • die Urkunde an das ausstellende Bundesland zurückgegeben worden ist.

Ausländische Hochschulgrade führen

Mit Ausnahme der Regelungen nach dem Bundesvertriebenengesetz ist die Umwandlung in deutsche Hochschulgrade nicht möglich. Allgemein dürfen Sie ausländische Hochschulgrade im Freistaat Sachsen ohne besondere Genehmigung führen. Inwiefern Sie dazu berechtigt sind, gibt § 45 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vor.

Hinweis: Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus berät Sie bei Fragen zum Führen Ihres ausländischen Hochschulgrades.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag (Formular)

Weitere Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf
  • unterzeichnete Erklärung

amtlich oder notariell beglaubigt:

  • Kopie des originalsprachigen Diploms und der Notenübersicht zum Diplom / Promotionsurkunde
  • Übersetzung der vorgenannten Unterlagen in die deutsche Sprache (bei doppelsprachigen Urkunden ist die Landessprache des Herkunftslandes maßgeblich; die Übersetzung kann auch in Form des vom Dolmetscher / Übersetzer unterzeichneten Originals eingereicht werden)
  • Spätaussiedlerbescheinigung
  • aktuelle Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen (Kopie / Original)
  • Kopie der Urkunde über die Namensänderung, falls der Name im Antrag von dem in der Urkunde abweicht

Die Übersetzungen müssen von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte:

Spätaussiedler, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen)

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie sind antragsberechtigt.
  • Sie haben bisher keinen entsprechenden Antrag bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
  • Sie haben eine Spätaussiedlerbescheinigung.

Die Umwandlung ist nur möglich, wenn ein gleichwertiger deutscher Abschluss existiert.

Kosten

  • für die Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Grades: EUR 120,00
  • bei Antragsablehnung: keine

Die Gebühren entfallen bei Antragstellung innerhalb von drei Jahren nach Verlegung Ihres ständigen Aufenthalts in die Bundesrepublik Deutschland.

Verfahrensablauf

Lassen Sie sich beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus beraten. Die Umwandlung beantragen Sie mit dem bereitstehenden Formular (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

  • Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Falls nötig, wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bonn) um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten.
  • Wenn die Umwandlung möglich ist, wird Ihnen hierüber eine Urkunde ausgestellt.

Bearbeitungsdauer

  • bis zu 3 Monate

Sie erhalten in der Regel innerhalb dieses Zeitraums eine Mitteilung, ob Ihrem Antrag entsprochen wird, ansonsten bekommen Sie eine Zwischennachricht.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

­Klage (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden