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Schulbesuch, Zurückstellung

Sachsen 99088014088000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088014088000

Leistungsbezeichnung

Schulbesuch, Zurückstellung

Leistungsbezeichnung II

Schulbesuch, Zurückstellung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Ist zu erwarten, dass Kinder aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden, informiert die Schulleitung die Eltern über die Rückstellung ihres Kindes vom Schulbesuch und die Gründe dafür.

Volltext

Ist zu erwarten, dass Kinder aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden, informiert die Schulleitung die Eltern über die Rückstellung ihres Kindes vom Schulbesuch und die Gründe dafür.

Grundsätzlich sollen alle Kinder eingeschult werden, die schulpflichtig sind und die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Individuelle Bildungsangebote in der Schuleingangsphase, die auf die jeweiligen Voraussetzungen der Kinder eingehen, helfen mögliche Startschwierigkeiten zu überwinden. Die Zurückstellung vom Schulbesuch soll daher nur die Ausnahme sein.

Das Jahr der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule (vier Jahre) nicht angerechnet.

Ansprechstelle

Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen:

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Damit ein Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden kann,

  • muss es für das am 01.08. beginnende Schuljahr schulpflichtig sein (6. Geburtstag im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung) und
  • bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sein, um mit Erfolg am Unterricht teilnehmen zu können.

Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder ist nur einmal möglich. Die Schulleitung teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung schriftlich mit.

  • In Abstimmung mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung vereinbart sie mit diesen geeignete Fördermaßnahmen.
  • Für eine vorherige Beratung stehen Ihnen die Schulleitung der Grundschule und die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung zur Verfügung.

Hinweis: Die Anmeldung des Kindes an der Grundschule muss von beiden Eltern gemeinsam vorgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

                   

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden