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Notreiseausweis beantragen

Sachsen 99085004012000 Typ 1, Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99085004012000

Leistungsbezeichnung

Notreiseausweis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Notreiseausweis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Begriffsbestimmungen
  • § 4 AufenthV – Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
  • § 13 AufenthV – Notreiseausweis
  • § 48 AufenthV – Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

Teaser

Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie von Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, können, sofern sie ins Ausland reisen wollen, jedoch über kein gültiges Reisedokument verfügen, direkt bei den Grenzbehörden einen Notreiseausweis beantragen.

Volltext

Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie von Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, können, sofern sie ins Ausland reisen wollen, jedoch über kein gültiges Reisedokument verfügen, direkt bei den Grenzbehörden einen Notreiseausweis beantragen.

Je nach Einzelfall und abhängig vom Herkunftsstaat kann nicht-deutschen Staatsangehörigen ein Notreiseausweis oder ein Reiseausweis für Ausländerinnen und Ausländer ausgestellt werden.

Mit dem Notreiseausweis sind Sie zur Ausreise aus und anschließenden Wiedereinreise nach Deutschland berechtigt, nicht jedoch für weitere Reisen in andere Staaten. Er gilt nur für die Dauer der Reise, höchstens jedoch einen Monat. Der Notreiseausweis ist daher kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass.

Achtung! Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Notreiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Notreiseausweis verweigern.

Tipp: Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Notreiseausweis uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)
    • In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein) nachweisen.
  • gegebenenfalls: Nachweis der Berechtigung zum Aufenthalt in der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin)

Voraussetzungen

  • Die Identität und Staatsangehörigkeit der oder des Reisenden muss festgestellt werden können.
  • Es dürfen keine
    • Sicherheitsbedenken,
    • Ausreiseuntersagung oder
    • Passversagungsgründe bestehen.
  • Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

Kosten

  • EUR 18,00
  • für eine Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis: EUR 1,00

Verfahrensablauf

Den Notreiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (beispielsweise am Flughafen) beantragen.

Um den Notreiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten im Vorfeld elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln. Diese nimmt dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise Kontakt mit Ihnen auf.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Deutschen Staatsangehörigen kann von der Grenzbehörde ein Reiseausweis ausgestellt werden. Ausländische Staatsangehörige, die nicht Bürgerinnen oder Bürger eines der oben genannten Staaten sind und einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung vorweisen können, müssen bei der Ausländerbehörde vor Antritt ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen.

Rechtsbehelf

Die Ablehnung der Ausstellung eines Notreiseausweises durch die Grenzbehörde ist unanfechtbar.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden