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Gewerbe-Untersagung, Wiedergestattung beantragen

Sachsen 99050012186000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050012186000

Leistungsbezeichnung

Gewerbe-Untersagung, Wiedergestattung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Gewerbe-Untersagung, Wiedergestattung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Handlungsgrundlage

Teaser

Wurde Ihnen das selbstständige Ausüben eines, mehrerer oder aller Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) wegen Unzuverlässigkeit untersagt, können Sie nach gegebener Zeit die Wiedergestattung beantragen.

Volltext

Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO)

Wurde Ihnen das selbstständige Ausüben eines, mehrerer oder aller Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) wegen Unzuverlässigkeit untersagt, können Sie nach gegebener Zeit die Wiedergestattung beantragen.

Das Gewerbeamt prüft auf Ihren Antrag hin, ob Sie dem Gewerbe wieder nachgehen dürfen. Grundvoraussetzung dazu ist, dass die Gründe entfallen sind, die zur Untersagung geführt hatten und dass Sie die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das wieder ausgeübt werden soll, unter anderem mit näheren Angaben
    • wodurch seit Gewerbeuntersagung der Lebensunterhalt bestritten wurde und ob einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen wurde
    • möglichst bereits zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Führungszeugnis
    Bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis für den oder die Geschäftsführer zu beantragen. Das Führungszeugnis der "Belegart 0" beantragen Sie bei der Gemeinde Ihres Wohnortes unter Angabe des Verwendungszweckes "Wiedergestattung § 35 Abs. 6 GewO".
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)

Voraussetzungen

Die Tatsachen, die zur Gewerbeuntersagung führten, sind weggefallen. Das heißt, die Umstände rechtfertigen die Annahme, dass die Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.

Kosten

EUR 28,00 bis EUR 674,00

Verfahrensablauf

Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung (ab Datum der Unanfechtbarkeit); eine frühere Antragstellung ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe möglich
  • Unterlagen: nicht älter als sechs Monate

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Rechtsbehelf

Widerspruch, Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden