Tätigkeit mit Lebensmitteln, amtliche Belehrung und Bescheinigung ("Gesundheitszeugnis") erhalten
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 43 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – Belehrung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 73, Tarifstelle 2.1
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigen, brauchen Sie vor Beginn Ihrer erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.