Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Beteiligung von Parteien an der Bundestagswahl anzeigen

Sachsen 99128012029001 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128012029001

Leistungsbezeichnung

Beteiligung von Parteien an der Bundestagswahl anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Beteiligung von Parteien an der Bundestagswahl anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Parteien können Wahlvorschläge einreichen. Sind die Parteien nicht in einem Landesparlament oder im Bundestag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten, müssen sie zuvor der Bundeswahlleitung schriftlich anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen werden.

Volltext

Parteien können Wahlvorschläge einreichen. Sind die Parteien nicht in einem Landesparlament oder im Bundestag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten, müssen sie zuvor der Bundeswahlleitung schriftlich anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige der Wahlbeteiligung muss enthalten:

  • den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und
  • die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters – wenn ein Bundesvorstand nicht besteht, die Unterschriften des Vorstandes der jeweils obersten Parteiorganisation

Folgende Dokumente müssen der Anzeige beigefügt werden:

  • die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien
  • ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes

Achtung! Alle Angaben und Unterlagen müssen vollständig sein. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an an sich gültiger Anzeigen behoben werden.

Voraussetzungen

Die Beteiligungsanzeige ist erforderlich, wenn die Partei bis zum 97. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten war.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Einreichung

  • Die Partei erklärt schriftlich, dass sie an der Wahl teilnehmen wird und legt die erforderlichen Unterlagen vollständig vor.
  • Die Bundeswahlleiterin vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht (Vorprüfung).

Mängel

  • Stellt die Bundeswahlleiterin Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort den Parteivorstand und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
  • Nach der Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

Prüfung und Zulassung

  • Die Bundeswahlleiterin lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Sie legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
  • Vor der Beschlussfassung erhalten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern.
  • Der Bundeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane verbindlich fest,
    • welche Parteien parlamentarisch mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind und
    • welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

Bekanntmachung

  • Im Anschluss an die Feststellung gibt die Bundeswahlleiterin in der Sitzung die Entscheidung des Bundeswahlausschusses bekannt und nennt kurz die Gründe. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Anzeige der Beteiligung an der Wahl (mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen): Eingang bis spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr
  • Feststellung des Bundeswahlausschusses, welche Parteien zur Wahl zugelassen sind: spätestens am 79. Tag vor der Wahl

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  •  Gegen eine Feststellung des Bundeswahlausschusses, die eine Partei oder Vereinigung daran hindert, Wahlvorschläge einzureichen, kann die betroffene Partei binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
  • In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl – wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden