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Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse bei der IHK anzeigen

Sachsen 99019033060000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019033060000

Leistungsbezeichnung

Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse bei der IHK anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse bei der IHK anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie Auszubildende beschäftigen, müssen Sie die Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen. Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen die für die Ausbildung zuständigen Stellen. Das sind zum Beispiel

Volltext

Wenn Sie Auszubildende beschäftigen, müssen Sie die Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen. Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen die für die Ausbildung zuständigen Stellen. Das sind zum Beispiel

  • Industrie- und Handelskammer,
  • Handwerkskammer,
  • weitere Berufskammern.

Das Verzeichnis enthält alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • Berufsausbildungsvertrag
  • Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung von Ihnen als ausbildende Person.
    • Das ist nicht notwendig bei freien Berufen, wie zum Beispiel
      • Ärzten,
      • Zahnärzten
  • Bei minderjährigen Auszubildenden: ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Voraussetzungen

  • Der Berufsausbildungsvertrag entspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung.
  • Sie als ausbildende Person sind persönlich und fachlich geeignet und Ihre Ausbildungsstätte ist fachlich geeignet, um auszubilden.
  • Für minderjährige Auszubildende: Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung.

Kosten

  • Gebühr: 0,00 - 100,00 EUR

Die Eintragung kann für den Ausbildungsbetrieb kostenpflichtig sein. Die Eintragungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Nach Vertragsabschluss mit dem Auszubildenden reichen Sie als ausbildende Person einen Antrag auf Eintragung bei der regional zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen. Danach erfasst die zuständige Stelle die Daten im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Bei der Eintragung werden beispielsweise Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen geprüft. Die zuständige Stelle prüft auch die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung.

Gegebenenfalls werden Sie als ausbildende Person durch die zuständige Stelle kontaktiert

  • bei Rückfragen,
  • Nachforderungen von Unterlagen
  • oder zur Behebung von Mängeln

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie als ausbildende Person Ausbilderin oder Ausbilder von der zuständigen Stelle eine entsprechende Mitteilung, ob die Eintragung vorgenommen oder zurückgewiesen wurde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen den Berufsausbildungsvertrag unverzüglich nach Abschluss des Vertrags melden und die Eintragung spätestens vor Beginn der Berufsausbildung beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden