Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid)

Sachsen 99046013001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046013001000

Leistungsbezeichnung

Gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid)

Leistungsbezeichnung II

Gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise titulieren zu lassen. Sie können sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.

Volltext

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise titulieren zu lassen. Sie können sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.

Erforderliche Unterlagen

schriftlicher Antrag (Vordruck oder Online-Mahnantrag)

Voraussetzungen

Sie haben geprüft, dass Ihre Forderung (noch) besteht und keine Einwände des Schuldners* zu erwarten sind.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Kosten

Gerichtskosten: Berechnung nach dem Gerichtskostengesetz, Grundlage ist der jeweilige Streitwert

Verfahrensablauf

Sie müssen einen "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" stellen. Dafür gibt es im amtsgerichtlichen Mahnverfahren folgende Möglichkeiten:

  • schriftliche Antragstellung per Post. Dazu können Sie entweder den Vordruck mit entsprechenden Ausfüllhinweisen verwenden (erhältlich im Schreibwarenhandel) oder den Online-Mahnantrag ausfüllen und ausdrucken.
  • elektronisch mit dem Online-Mahnantrag, der verschlüsselt über das Internet an das Mahngericht übermittelt wird. Sie benötigen allerdings ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte, um so Anträge über das elektronische Gerichtspostfach (EGVP) einreichen zu können.
  • mit einer CD, die beim Mahngericht eingereicht werden kann (dazu muss eine entsprechende Software verwendet werden)
  • Der Mahnantrag kann aber auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts gestellt werden. Der Urkundsbeamte füllt dann mit Ihnen gemeinsam das amtliche Formular aus.

Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren können Sie den Online-Mahnantrag nicht nutzen, hier müssen Sie den amtlichen Vordruck bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Hinweis: Rechtsanwälte und Inkassounternehmen sind verpflichtet, den Antrag in maschinell lesbarer Form einzureichen (Ausnahme: arbeitsrechtliche Streitigkeit).

Der Antrag ist bei dem Mahngericht zu stellen, das für den (Wohn-)Sitz des Antragstellers zuständig ist. Für Antragsteller aus Sachsen ist das das Amtsgericht Aschersleben als Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.

Zustellung des Mahnbescheids

Wenn der Antrag ordnungsgemäß gestellt ist, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid und stellt ihn dem Gegner zu. Dieser enthält die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen (im Fall einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit: innerhalb von einer Woche; bei Auslandszustellung: innerhalb eines Monats) die Geldschuld zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.

Widerspricht der Schuldner nicht, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird jedoch Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, geht das Mahnverfahren in das streitige Verfahren über.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

 keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren entsteht die Verfahrensgebühr grundsätzlich erst mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.

Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens nimmt das Amtsgericht in den Mahnbescheid auf. Sie sind vom Schuldner gemeinsam mit der Hauptforderung zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt, muss der Schuldner auch die verauslagten Gerichtskosten erstatten.

Rechtsbehelf

   keine Angaben

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden