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Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen

Sachsen 99128002060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128002060000

Leistungsbezeichnung

Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 17 Europawahlordnung (EuWO) – Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
  • § 17 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein
  • § 18 Bundeswahlordnung (BWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
  • § 17 Sächsisches Wahlgesetz – (SächsWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein
  • § 16 Landeswahlordnung – (LWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
  • § 4 Kommunalwahlgesetz – (KomWG) – Wählerverzeichnis
  • § 9 Kommunalwahlordnung – (KomWO) – Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Teaser

In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Wahlberechtigte* , die dort zu einem bestimmten Stichtag (42. Tag vor der Wahl) mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigungskarte.

Volltext

In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Wahlberechtigte* , die dort zu einem bestimmten Stichtag (42. Tag vor der Wahl) mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigungskarte.

Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden (etwa weil Sie vor kurzem umgezogen sind), haben Sie bis zum 21. Tag (bei Kommunalwahlen bis spätestens 16. Tag vor der Wahl) vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen.

Hinweis: Zur Landtagswahl in Sachsen ist nur wahlberechtigt, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Freistaat wohnt oder sich hier ohne einen anderen Wohnsitz gewöhnlich aufhält. Zur Teilnahme an den Kommunalwahlen (Gemeinderats-, Ortschaftsrats- und Stadtbezirksbeirats-, Bürgermeister-, Kreistags- oder Landratswahlen) müssen Sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten Ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde, Ortschaft, Stadtbezirk oder Landkreis haben.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

Als Nachweis genügt zumeist eine Kopie der Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

  • Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung wird von Amts wegen für Sie keinen Eintrag im Wählerverzeichnis vornehmen.
  • Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Ihr schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Vor- und Nachnamen
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre Wohnanschrift
  • Ihre Unterschrift
  • und die Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestags- / Europawahl durch Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik leben, sind besondere Formblätter zu verwenden, die auf der Webseite der Bundeswahlleiterin abrufbar sind.

Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Sind Sie nicht wahlberechtigt, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Antragsstellung: bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (Kommunalwahlen: bis spätestens 16. Tag vor der Wahl).

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt, kann der Betroffene schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden