Steuerschuld, Stundung auf Antrag
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Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 222 Abgabenordnung (AO) – Stundung
Steuern (zum Beispiel Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung der Stundung einer Steuerschuld ist eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde beziehungsweise der Gemeindeverwaltung liegt.
- Antrag (in der Regel durch formloses Schreiben)
- Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen (zum Beispiel Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen)
- Zahlung der Steuer bei Fälligkeit bedeutet eine erhebliche Härte
- Steueranspruch erscheint durch die Stundung nicht gefährdet
keine
Hinweis: Wurde Ihnen Stundung gewährt, zahlen Sie für jeden vollen Monat der Stundung 0,5 Prozent Zinsen für den gestundeten Betrag. Im Ausnahmefall kann die Stundung auch zinslos erfolgen. Die Entscheidung trifft die zuständige Finanzbehörde beziehungsweise Gemeindeverwaltung.
Ein Antrag auf Stundung kann durch formloses Schreiben gestellt werden. Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Behörde auf und erkundigen Sie sich, welche Angaben und Nachweise Sie Ihrem Antrag beifügen und welche Fristen Sie einhalten müssen.