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Abmeldung bei der Meldebehörde

Sachsen 99115005070000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005070000

Leistungsbezeichnung

Abmeldung bei der Meldebehörde

Leistungsbezeichnung II

Abmeldung bei der Meldebehörde

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – An- und Abmeldung
  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
  • § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften

Teaser

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Volltext

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Achtung! Zur Abmeldung bei der Wegzugsgemeinde sind Sie jedoch verpflichtet bei

  • Umzug in das Ausland
  • Auszug aus einer Wohnung, ohne eine neue Wohnung zu beziehen

Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann die Vorlage folgender Unterlagen fordern:

  • Bestätigung des Wohnungsgebers
  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

Hinweis: Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein für die Abmeldung per Post an die Gemeinde schicken, müssen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie ihrer Personaldokumente beilegen, falls die Meldebehörde dies verlangt.

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Für die Abmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Sie können den Meldeschein persönlich abgeben oder per Post übersenden. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheines beauftragen.

  • Einen Vordruck erhalten Sie hier online auf Amt24 oder auch in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
  • Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt erhoben werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
  • Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

innerhalb von 2 Wochen (frühestens 1 Woche vor Auszug)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,00 geahndet werden.

Rechtsbehelf

  ­

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden