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Fundsachen abholen

Sachsen 99089017152000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089017152000

Leistungsbezeichnung

Fundsachen abholen

Leistungsbezeichnung II

Fundsachen abholen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Fundsachen müssen in der Regel persönlich bei der Fundbehörde abgeholt werden. Sie können sich jedoch auch durch eine mit Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen.

Volltext

Fundsachen müssen in der Regel persönlich bei der Fundbehörde abgeholt werden. Sie können sich jedoch auch durch eine mit Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen.

Die Fundsache wird Ihnen gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr ausgehändigt. Sofern der Finder diese Ansprüche geltend macht und die Fundbehörde mit der Einziehung beauftragt hat, müssen Sie vor der Entgegennahme auch den Finderlohn und/oder Aufwendungsersatz entrichten. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Eigentumsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag
  • bei Verlust eines Mobiltelefons: die IMEI- oder SIM-Karten-Nummer (geht aus den Kaufunterlagen hervor)
  • bei Abholung durch Dritte: eine Vollmacht
  • gegebenenfalls das Benachrichtigungsschreiben der Fundbehörde

Voraussetzungen

 

Kosten

  • Verwaltungsgebühr
  • gegebenenfalls Finderlohn oder Aufwendungsersatz

Verfahrensablauf

  • Durch Nachfrage oder schriftliche Benachrichtigung von der Fundbehörde haben Sie erfahren, dass der von Ihnen vermisste Gegenstand bei der Fundbehörde abgegeben wurde.
  • Wenn Sie bei der Fundbehörde vorsprechen, werden Sie aufgefordert, den vermissten Gegenstand zu beschreiben und gegebenenfalls Eigentumsnachweise (Kaufvertrag, Registriernummern etc.) vorzulegen.
  • Nach Vorlage des Nachweises und Entrichten der anfallenden Gebühren erhalten Sie Ihren Wertgegenstand zurück.

Hinweis: Wenn sich die Fundsache in einer anderen Fundbehörde befindet, wird die Fundsache innerhalb der BRD an die für Ihre Stadt beziehungsweise für Ihren Landkreis zuständige Fundbehörde weitergeleitet.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

 Aufbewahrungsfrist für Fundsachen: 6 Monate ab dem Tag der Fundanzeige; Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Örtliche Besonderheiten:

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden