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Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Ausnahmebewilligung beantragen

Sachsen 99068006017000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99068006017000

Leistungsbezeichnung

Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Ausnahmebewilligung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Ausnahmebewilligung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, bei Film-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen oder Werbeveranstaltungen sowie Proben ist nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz kann auf Antrag Ausnahmen zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen erteilen.

Volltext

Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, bei Film-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen oder Werbeveranstaltungen sowie Proben ist nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz kann auf Antrag Ausnahmen zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen erteilen.

Wie lange die Kinder an einer Veranstaltung oder Probe mitwirken dürfen, hängt vom Alter ab:

Theatervorstellungen:

  • Kinder über 6 Jahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr

Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Ton- und Bildaufzeichnungen:

  • Kinder über 3 bis 6 Jahre bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr
  • Kinder über 6 Jahre bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr

Ohne Ausnahme verboten

ist das Mitwirken von Kindern
  • in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
  • auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und dergleichen
  • Schaustellungen oder Darbietungen

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

  • schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten
  • ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Sicherstellung von Vorkehrungen und Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz des Kindes
  • Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während der Beschäftigung
  • eine Freizeit von mindestens 14 Stunden ohne Unterbrechung im Anschluss an die Beschäftigung
  • keine Beeinträchtigung des Fortkommens in der Schule

Kosten

Gebührenrahmen: EUR 60,00 bis 1.000

Verfahrensablauf

Die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot beantragen Sie als Veranstalter / Veranstalterin schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Formulars.

  • Das erforderliche Formular beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt aus dem Arbeitsschutz-Portal.
  • Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei der Arbeitsschutzbehörde ("zuständige Stelle") ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und bestimmt

  • wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
  • Dauer und Lage der Ruhepausen,
  • die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, erst danach darf das Kind an der Veranstaltung oder der Probe mitwirken

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Antragstellung: rechtzeitig vor der Probe / Veranstaltung
  • Mitwirkung des Kindes: ab Erhalt der Ausnahmebewilligung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

      

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden