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Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern regeln (Sorgeerklärung abgeben)

Sachsen 99013005026000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013005026000

Leistungsbezeichnung

Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern regeln (Sorgeerklärung abgeben)

Leistungsbezeichnung II

Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern regeln (Sorgeerklärung abgeben)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

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Handlungsgrundlage

Teaser

Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

Volltext

Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern nach §§ 1626a folgend Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

  • wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen),
  • wenn sie einander heiraten oder
  • soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar beziehungsweise einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.

Tipp: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
  • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
  • Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

  • Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
  • Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.

Kosten

  • beim Jugendamt: kostenfrei
  • beim Notar: gebührenpflichtig

Verfahrensablauf

Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären – zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
  • Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt oder im Notariat erscheinen.
  • Die Notarin beziehungsweise der Notar oder die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorge schon vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu erklären.

Hinweis: Die Sorgeerklärung kann nicht zeitlich befristet werden. Sie ist also bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden