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Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligen lassen

Sachsen 99006001006000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006001006000

Leistungsbezeichnung

Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligen lassen

Leistungsbezeichnung II

Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligen lassen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

In Deutschland gilt nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) generell Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen wie etwa für den Not- und Rettungsdienst, Krankenhäuser, Bus und Bahn sind gesetzlich festgelegt (vgl. § 10 ArbZG). Darüber hinaus kann die Landesdirektion Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG bewilligen.

Volltext

Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

In Deutschland gilt nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) generell Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen wie etwa für den Not- und Rettungsdienst, Krankenhäuser, Bus und Bahn sind gesetzlich festgelegt (vgl. § 10 ArbZG). Darüber hinaus kann die Landesdirektion Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG bewilligen.

Dies ist möglich, wenn die Arbeiten nicht werktags (einschließlich Samstag) ausgeführt werden können und die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht durch andere, zumutbare Ersatzmaßnahmen vermieden werden kann.

Hinweis: Auch bei bewilligter Sonn- und Feiertagsarbeit müssen Sie Besonderheiten und Einschränkungen beachten, wie zum Beispiel tarifliche Regelungen, Regelungen über Pausen- und Ruhezeiten oder Bestimmungen zum Mutterschutz. Für die Arbeit am Sonn- und Feiertag muss ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular

Voraussetzungen

Die Bewilligung von Anträgen durch die Landesdirektion Sachsen zum Aussetzen der Sonn- und Feiertagsruhe kann

  • im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (§13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG),
  • an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (§ 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG), und
  • an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur erfolgen (§ 13 Abs. 3 Nr.2c ArbZG).

Kosten

 EUR 85,00 bis EUR 1.500

Verfahrensablauf

  • Verwenden Sie für den Antrag ausschließlich das bereitstehende Formular (–> Formulare und weitere Angebote).
  • Legen Sie die maßgeblichen Gründe so konkret wie möglich dar (siehe hierzu die Hinweise zum Antrag).

Insbesondere ist schlüssig und plausibel darzulegen, warum die an Sonn- und Feiertagen durchzuführenden Arbeiten nicht an Werktagen (einschließlich Samstag) durchgeführt werden können und dass bereits alle anderen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeschöpft worden sind.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Beantragung: mindestens fünf Tage vor Inanspruchnahme

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden