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Offenes Feuer im Wald oder am Waldrand beantragen

Sachsen 99048024276000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048024276000

Leistungsbezeichnung

Offenes Feuer im Wald oder am Waldrand beantragen

Leistungsbezeichnung II

Offenes Feuer im Wald oder am Waldrand beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

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Leistungstyp

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SDG Informationsbereiche

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Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde.

Volltext

Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde.

Ausnahmen gelten für

  • den Waldbesitzer*
  • Waldarbeiter und andere Personen, die im Wald beschäftigt werden
  • Jäger (Jagdausübungsberechtigte)
  • Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten
  • Anlagen, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurden

Besitzer von Grundstücken am Waldrand dürfen auf ihrem Grundstück ein Feuer entfachen und unterhalten, sofern die Feuerstelle mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt ist. Darüber hinaus fragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob Lagerfeuer generell der Genehmigung bedürfen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Achtung!

Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausnahmen gelten nur für den in den ersten drei Anstrichen genannten Personenkreis. Generell dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Erforderliche Unterlagen

Auskunft zu den für die Beantragung erforderlichen Unterlagen erteilt Ihnen die untere Forstbehörde.

Voraussetzungen

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Kosten

Verfahrensgebühr: EUR 100,00

Hinweis:

In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der ortszuständigen unteren Forstbehörde ("Zuständige Stelle").

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

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Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

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