Offenes Feuer im Wald oder am Waldrand beantragen
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- §15 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Anlage 1 zu § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ), Laufend Nummer 40 Forstverwaltung
Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde.
Ausnahmen gelten für
- den Waldbesitzer*
- Waldarbeiter und andere Personen, die im Wald beschäftigt werden
- Jäger (Jagdausübungsberechtigte)
- Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten
- Anlagen, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurden
Besitzer von Grundstücken am Waldrand dürfen auf ihrem Grundstück ein Feuer entfachen und unterhalten, sofern die Feuerstelle mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt ist. Darüber hinaus fragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob Lagerfeuer generell der Genehmigung bedürfen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Achtung!
Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausnahmen gelten nur für den in den ersten drei Anstrichen genannten Personenkreis. Generell dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Auskunft zu den für die Beantragung erforderlichen Unterlagen erteilt Ihnen die untere Forstbehörde.
Verfahrensgebühr: EUR 100,00
Hinweis:
In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der ortszuständigen unteren Forstbehörde ("Zuständige Stelle").