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Wohnungsgeberbestätigung

Sachsen 99115008000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115008000000

Leistungsbezeichnung

Wohnungsgeberbestätigung

Leistungsbezeichnung II

Wohnungsgeberbestätigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 54 BMG – Ordnungswidrigkeiten

Teaser

Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

Volltext

Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen oder elektronisch bestätigen.

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch der Hauptmieter der Wohnung sein.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Name des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist)
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind

Erforderliche Unterlagen

 

Voraussetzungen

 

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter (Vordruck hier in Amt24).
  • Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor. 

Tipp: Es besteht für Wohnungsgeber die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben, wenn die Gemeinde- / Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In diesem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, das Sie statt der Bescheinigung bei der An- oder Abmeldung angeben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Bestätigung durch den Wohnungsgeber: spätestens 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug

Hinweis: Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden