Schuldnerverzeichnis, vorzeitige Löschung beantragen
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- § 882 e Zivilprozessordnung (ZPO) – Löschung
Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882 e Zivilprozessordnung (ZPO)
Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn der Schuldner* gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht nachweist, dass die Forderung des Gläubigers vollständig beglichen ist.
Auch wenn aus anderen Gründen die Voraussetzungen der Eintragungsanordnung nicht (mehr) vorliegen, hat das Vollstreckungsgericht über die vorzeitige Löschung zu entscheiden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
- Soll die Löschung beantragt werden, weil der Gläubiger vollständig befriedigt wurde, ist dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass dem zentralen Vollstreckungsgericht die Forderungshöhe und Angaben zu dem Gläubiger nicht vorliegen.
- Für den Nachweis der vollständigen Befriedigung ist es daher nicht ausreichend, allein eine Quittung oder einen Zahlungsnachweis vorzulegen.
- Zudem ist darauf zu achten, dass die Eintragungsanordnung, die gelöscht werden soll, in dem Antrag genau bezeichnet ist.
Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen Sie formlos beim zentralen Vollstreckungsgericht ("Zuständige Stelle") oder bei jedem Amtsgericht.
Hinweis: Nähere Informationen enthält das Merkblatt des zentralen Vollstreckungsgerichts.