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Schuldnerverzeichnis, vorzeitige Löschung beantragen

Sachsen 99046063088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046063088000

Leistungsbezeichnung

Schuldnerverzeichnis, vorzeitige Löschung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Schuldnerverzeichnis, vorzeitige Löschung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn der Schuldner* gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht nachweist, dass die Forderung des Gläubigers vollständig beglichen ist.

Volltext

Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882 e Zivilprozessordnung (ZPO)

Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn der Schuldner* gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht nachweist, dass die Forderung des Gläubigers vollständig beglichen ist.

Auch wenn aus anderen Gründen die Voraussetzungen der Eintragungsanordnung nicht (mehr) vorliegen, hat das Vollstreckungsgericht über die vorzeitige Löschung zu entscheiden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • Soll die Löschung beantragt werden, weil der Gläubiger vollständig befriedigt wurde, ist dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass dem zentralen Vollstreckungsgericht die Forderungshöhe und Angaben zu dem Gläubiger nicht vorliegen.
  • Für den Nachweis der vollständigen Befriedigung ist es daher nicht ausreichend, allein eine Quittung oder einen Zahlungsnachweis vorzulegen.
  • Zudem ist darauf zu achten, dass die Eintragungsanordnung, die gelöscht werden soll, in dem Antrag genau bezeichnet ist.

Voraussetzungen

Die Forderung des Gläubigers ist vollständig befriedigt.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen Sie formlos beim zentralen Vollstreckungsgericht ("Zuständige Stelle") oder bei jedem Amtsgericht.

Hinweis: Nähere Informationen enthält das Merkblatt des zentralen Vollstreckungsgerichts.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

regelmäßige Löschung der Eintragung: nach drei Jahren

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

   

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden