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Abfallwirtschaftliche Tätigkeit anzeigen

Sachsen 99001040008001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001040008001

Leistungsbezeichnung

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) tätig werden wollen, müssen Sie diese anzeigen. Sollte Ihre Tätigkeit auch gefährliche Abfälle umfassen, benötigen Sie eine Genehmigung nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Volltext

Wenn Sie als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) tätig werden wollen, müssen Sie diese anzeigen. Sollte Ihre Tätigkeit auch gefährliche Abfälle umfassen, benötigen Sie eine Genehmigung nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Die Abfallbehörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Änderungen zur Abfalltätigkeit teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich über das Anzeige-/Erlaubnisportal mit.

Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Die Summe der gesammelten oder beförderten Abfallmengen darf während eines Kalenderjahres folgende Mengen nicht übersteigen:

  • bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen und
  • bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

nach Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV):

  • abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen
  • Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist)
  • Entsorgungsfachbetriebszertifikat bzw. Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt)
  • für die Änderungsanzeige: Vorgangsnummer der Erstanzeige

Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online Portal.

Hinweis: Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind.

Gleichwertige Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

Voraussetzungen

  • Sie führen nicht erlaubnispflichtiges Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von beziehungsweise mit Abfällen durch.
  • Sie müssen über eine persönliche Zuverlässigkeit verfügen.
  • Sie benötigen für die Tätigkeit die notwendige Fach- und Sachkunde.

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 25,00 – EUR 500,00

Verfahrensablauf

  1. Die abfallwirtschaftliche Tätigkeit können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Online-Portal "Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS)" erstellen und versenden.
  2. Beachten Sie hierzu die Hinweise auf dem Online Portal.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden