Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Abmeldung bei der Meldebehörde

Sachsen 99115005070000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005070000

Leistungsbezeichnung

Abmeldung bei der Meldebehörde

Leistungsbezeichnung II

Abmeldung bei der Meldebehörde

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – An- und Abmeldung
  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
  • § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften

Teaser

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Volltext

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Achtung! Zur Abmeldung sind Sie jedoch verpflichtet

  • bei Umzug in das Ausland,
  • bei Auszug aus einer Wohnung, ohne eine neue Wohnung zu beziehen und
  • wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben.

Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde fordert die Vorlage folgender Unterlagen:

  • Bestätigung des Wohnungsgebers über den Auszug
  • Personalausweis und/oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Für die Abmeldung müssen Sie persönlich in der Behörde erscheinen. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person für die Abmeldung bevollmächtigen (Vorlage schriftliche Vollmacht).

  • Die Daten werden direkt erhoben, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
  • Handelt es sich bei der abgemeldeten Wohnung um eine Nebenwohnung, wird die für die Hauptwohnung zuständige Behörde über den Wegfall informiert.
  • Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

innerhalb von zwei Wochen (frühestens eine Woche vor Auszug)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden.

Rechtsbehelf

Es kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden