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Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen

Sachsen 99014004035000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99014004035000

Leistungsbezeichnung

Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen

Leistungsbezeichnung II

Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.

Volltext

Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.

Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können:

  • Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden
  • Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen

Viele Städte und Gemeinden bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro an.

Erforderliche Unterlagen

  • Original und Kopie des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
  • Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

keine

Kosten

  • bei Abschriften, Fotokopien oder dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat: EUR 5,00 je Beglaubigung, ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten
  • für das zweite und jedes weitere Exemplar: EUR 2,50 ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten
  • bei Abschriften, Fotokopien oder dergleichen, die die Behörde nicht selbst hergestellt hat: EUR 1,00 je Seite, mindestens EUR 5,00

Verfahrensablauf

  • Kopieren Sie das zu beglaubigende Dokument.
  • Legen Sie die Kopie und das Original einer Behörde in Ihrer Nähe vor; zur Legitimation benötigen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Reisepass.
  • Der oder die Bedienstete der Behörde vergleicht, ob Kopie und Original übereinstimmen und bestätigt das mit einem unter die Abschrift zu setzenden Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk wird mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift des oder der zuständigen Bediensteten versehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa. erhoben werden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Die Anschrift lautet: Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17, 09350 Lichtenstein/Sa.

Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.

Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@lichtensteinsachsen.de-mail.de

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden