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Kündigung in Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit – Zulässigkeitserklärung beantragen

Sachsen 99006045129000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006045129000

Leistungsbezeichnung

Kündigung in Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit – Zulässigkeitserklärung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Kündigung in Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit – Zulässigkeitserklärung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.

Volltext

Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.

Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  • Frauen
    • während der Schwangerschaft
    • 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche,
    • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt,
  • Eltern in Elternzeit,
  • Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:

  • Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
  • Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung.
  • Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot für Eltern
    • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
    • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.

Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann. Die zuständige Stelle im Freistaat Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen.

Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist grundsätzlich das Sächsische Oberbergamt die für den Kündigungsschutz zuständige Aufsichtsbehörde.

Falsche Angaben in Ihrem Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Anschrift der zu kündigenden Person
  • Arbeitsvertrag
  • bei Existenzgefährdung: Nachweise der Gefährdung Ihrer wirtschaftlichen Existenz (beispielsweise Gutachten eines vereidigten Bilanzsachverständigen, unter Umständen: Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen)
  • bei der Betriebsstilllegung, wenn vorhanden:
    • Gesellschafterbeschluss über die Betriebsstilllegung
    • Gewerbeabmeldung
    • Kopie der Kündigung der Mietverträge für die Betriebsräume und ähnliche Dokumente

Sofern die Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung aus anderen als den genannten Gründen beantragt wird, legen Sie diese dar und untersetzen Sie mit geeigneten Nachweisen.

Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

  • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
  • Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der drei Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
  • Sie haben den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt.

Kosten

EUR 55,00 bis 1.400 (abhängig von Aufwand und Bedeutung)

Verfahrensablauf

Kündigung trotz Kündigungsschutz

  • Als Arbeitgeber/in oder (bei insolventen Betrieben) als Insolvenzverwalter/in stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag bei der Arbeitsschutzbehörde ("Zuständige Stelle"). Dabei sind besondere Gründe für eine Kündigung vorbringen.
  • Die zu kündigende Person erhält durch die Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit, zu den vorgebrachten Kündigungsgründen Stellung zu nehmen.
  • Die Beteiligten erhalten jeweils einen Bescheid. Beide können diesen mit Widerspruch anfechten.
  • Liegt Ihnen die behördliche Erklärung der Zulässigkeit vor, dürfen Sie die Kündigung aussprechen. Die vertragliche beziehungsweise gesetzliche Kündigungsfrist ist dabei zu beachten.

Die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen Sie als Antragsteller/in.

Klage bei Kündigung ohne Zulässigkeitserklärung

Wird der oder dem Arbeitnehmenden gekündigt, ohne dass die erforderliche Zulässigkeitserklärung der Arbeitsschutzbehörde vorliegt, sollte die betroffene Person Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, damit dieses die Kündigung für unwirksam erklären kann. Es empfiehlt sich, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, um Streitfragen zu vermeiden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden