Abwasserabgabe entrichten und Verrechnung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) – Abgabepflicht
- § 3 AbwAG) und Anlage zu § 3 – Bewertungsgrundlage
- §10 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) – Erklärungspflicht
- §10 Absatz 3 oder 4 AbwAG in Verbindung mit § 9 SächsAbwAG – Verrechnung
- Verwaltungsvorschrift zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke (VwV Abwasserabgabe)
- § 11 SächsAbwAG in Verbindung mit § 109 Absatz 1 Nummer 2 SächsWG – Zuständigkeit der Oberen Wasserbehörde
Wenn Sie Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser einleiten, müssen Sie eine Abwasserabgabe entrichten. Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die nach Einzelkriterien bestimmt wird.
Errichten oder erweitern Sie Abwasserbehandlungsanlagen?
Die Ihnen entstandenen Aufwendungen können mit der Abwasserabgabe verrechnet werden, die Sie in den zurückliegenden drei Kalenderjahren für die betroffenen Einleitungen zahlten. Voraussetzung: Der Anlagenbetrieb lässt erwarten
- eine 20-prozentige Frachtminderung eines abgaberelevanten Parameters im zu behandelnden Abwasserstrom
- eine Minderung der Gesamtschadstofffracht
Dies gilt auch für die Errichtung von sogenannten Zuführungsanlagen, mit der Maßgabe, dass insgesamt eine Minderung der eingeleiteten Schadstofffracht zu erwarten ist.
Die einzureichenden Unterlagen variieren je nach Formular. Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Unterlagen den jeweiligen Formularen.
Abgabepflichtig ist derjenige, der Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einleitet.
Ausgenommen hiervon sind die Einleiter die weniger als 8 m³ pro Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, hier ist die abwasserbeseitigungspflichtig Körperschaft des öffentlichen Rechts abgabepflichtig.
Voraussetzung für einen Antrag auf Verrechnung nach § 10 Absatz 3 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) ist, dass eine Zahlungsverpflichtung für die Abwasserabgabe vorliegt und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Aufwendungen zur Errichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage
- 20%-ige Frachtminderung eines abgaberelevanten Parameters (sind in der Anlage zu AbwAG aufgeführt) im zu behandelnden Abwasserstrom
- Minderung der eingeleiteten Gesamtschadstofffracht ins Gewässer
Voraussetzung für einen Antrag auf Verrechnung nach § 10 Absatz 4 AbwAG, dass eine Zahlungsverpflichtung für die Abwasserabgabe vorliegt und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Aufwendungen zur Errichtung der Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen
- Minderung der eingeleiteten Gesamtschadstofffracht
- Höhe der Abgabe: EUR 35,79 pro Schadeinheit
- für den Verrechnungsantrag: keine
Hinweis: Sowohl das Abwasserabgabeverfahren und als auch das Widerspruchsverfahren sind kostenfrei.
Abwasserabgabe entrichten
Die entsprechenden Formulare und Anträge reichen Sie bitte bei der Landesdirektion Sachsen ein. Verwenden Sie dazu den Onlinedienst in Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Abgabeerklärung und ermittelt die Abgabenhöhe.
- Zusätzlich eingereichte Anträge / Erklärungen (z. B. auf Verrechnung und/oder Herab- / Ersatzerklärungen etc.) werden bei der Festsetzung berücksichtigt.
- Über die Höhe der Abgabe für den jeweiligen Veranlagungszeitraum erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Verrechnung beantragen
Den Antrag auf Verrechnung stellen Sie online über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare) oder das jeweils einschlägige Formular zur Verrechnung. Legen Sie im Weiteren die geforderten Unterlagen vor.
Die Verrechnung der Abwasserabgabe erfolgt dann mit Verrechnungsbescheid.
Können Sie die Onlinedienste nicht nutzen, stehen Ihnen auf dieser Seite einschlägige Formulare zur Verfügung. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der zuständigen Stelle ein.
- Vorlage der Erklärung: bis zum 31.03. des Jahres, das auf den Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) folgt
- Ersatzerklärung: bis zum 30.11. für das folgende Veranlagungsjahr (Ausschlussfrist)
- Heraberklärung: zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum
- Verrechnungszeitraum: maximal 3 zurückliegende Kalenderjahre (spätestens bis zum Ablauf von 4 Jahren nach der Inbetriebnahme)
Alle weiteren Fristen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Formularen.