Abfallerzeugernummer beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 28 Abs. 1 Nachweisverordnung (NachwV) – Vergabe von Kennnummern
- § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Nachweispflichten
- in Verbindung mit §2 Nachweisverordnung (NachwV) – Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils gültigen Fassung
Wenn Sie im Jahr mehr als 2 Tonnen gefährlichen Abfall zu entsorgen haben, benötigen Sie eine Abfallerzeugernummer.
Die Abfallerzeugernummer ist eine neunstellige Identifikationsnummer, die Sie als Abfallerzeuger beziehungsweise als Abfallbesitzer brauchen, um bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen zu können.
Die Abfallerzeugernummer brauchen Sie für Entsorgungsnachweise und Begleitscheine, um eine eindeutige Zuordnung Ihrer einzelnen Betriebsstätten der Abfallerzeugung in abfallrechtlichen Verfahren zu ermöglichen. Außerdem benötigen Sie die Nummer für die Eintragung in den Übernahmescheinen, wenn Abfälle mit einem Sammelentsorgungsnachweis abgeholt und entsorgt werden. Hierfür sind maximal 20 Tonnen pro Kalenderjahr, Anfallstelle und Abfallschlüssel zulässig.
Hinweis: Wenn Sie mehrere Betriebsstätten haben, an denen gefährlicher Abfall anfällt, müssen Sie für jeden Standort eine eigene Abfallerzeugernummer beantragen.
- Gewerbeanmeldung (bei der Beantragung einer firmenbezogenen Kennnummer) oder
- Handelsregister-Auszug (Kopie)
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise im Online Portal.
- Die Abfallerzeugernummer können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Online-Portal "Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS)" erstellen und versenden.
- Beachten Sie hierzu die Hinweise auf dem Online Portal.
Im Fall eines Umzugs wird die bisherige Erzeugernummer ungültig. Bitte beantragen Sie für den neuen Standort eine neue Abfallerzeugernummer.
Im Fall einer Namensänderung des Unternehmens bleibt die bisherige Erzeugernummer bestehen, wenn keine Änderung der rechtlichen Identität damit einhergeht.