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Bauakten einsehen

Sachsen 99143002000000 Typ 10

Inhalt

Leistungsschlüssel

99143002000000

Leistungsbezeichnung

Bauakten einsehen

Leistungsbezeichnung II

Bauakten einsehen

Leistungstypisierung

Typ 10

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.

Volltext

Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.

Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen (insbesondere die Baugenehmigung, die genehmigten Baupläne, Flächenberechnungen, Baubeschreibung, statische Berechnung und andere Unterlagen), die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben entstanden sind.

In diese Bauakte können Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens Einsicht nehmen. Dies sind insbesondere die Bauherren. Aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken können Beteiligte sein. Die Einsicht umfasst insbesondere erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude. Sie kann auch von Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Grundsteuerbescheid)

gegebenenfalls:

  • Vollmacht des Grundstückeigentümers
  • Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft

Voraussetzungen

Um Einsicht in die verwahrten Bauakten zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieses haben beispielsweise:

  • Eigentümer/innen
  • Bevollmächtigte
  • Hausverwaltungen

Kosten

  • Verfahrensgebühr nach Gebührensatzung
  • Auslagen, gegebenenfalls für Kopien

Verfahrensablauf

Die Akteneinsicht beantragen Sie schriftlich oder je nach Angebot der Behörde auch online über Amt24 (siehe —> Onlineantrag).

  • Im Antrag müssen Sie angeben, worin Ihr berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht. Dies entfällt, wenn ein solches offensichtlich vorliegt, beispielsweise als Eigentümer des Grundstücks.
  • Die Akteneinsicht erfolgt entweder in den Räumen der Behörde oder durch Übersendung einer Kopie.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Örtliche Besonderheiten: keine

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden