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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Sachsen 99006053006000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006053006000

Leistungsbezeichnung

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies von der für den Mutterschutz zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen.

Volltext

Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies von der für den Mutterschutz zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen.

Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde. Dies beinhaltet auch die Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr.

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau unter den Voraussetzungen des Mutterschutzgesetzes zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.

Hinweis: Dies ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 27 Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür das entsprechend verfügbare Formular.

Bei Fragen zur Umsetzung des Mutterschutzes wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Mutterschutzgesetz
  • ​​​​​​​Aussage zur Alleinarbeit

Voraussetzungen

  • Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich zur Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr bereiterklären
  • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Die dokumentierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergibt, dass keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen bestehen.

Kosten

EUR 30,00 bis 500,00 (aufwandsabhängig)

Verfahrensablauf

Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen, verwenden Sie dafür das bereitgestellte Antragsformular (–> Formulare und weiter Angebote).

  • Senden Sie Ihren Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde (–> zuständige Stelle), einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
  • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von sechs Wochen keine Ablehnung erhalten.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung – diese kann auch vorläufig sein.
  • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu.
  • Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber, der Eintritt der Genehmigungsfiktion zu bescheinigen.

Bearbeitungsdauer

bis zu 6 Wochen

Frist

Antrag: vor Aufnahme der Beschäftigung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden