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Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen anzeigen

Sachsen 99129086261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129086261000

Leistungsbezeichnung

Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 2 Nummer 2 und 10 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)- Begriffsbestimmungen
  • §§ 11 und 12 TrinkwV - Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
  • § 13 ff TrinkwV - Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen

Teaser

Sie sind als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzuzeigen. Des Weiteren sind Sie als Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzuzeigen.

Volltext

Sie sind als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzuzeigen. Des Weiteren sind Sie als Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzuzeigen.

Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.

Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle ist Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche / betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Ihre Anzeige können Sie je nach Regelung des jeweiligen Gesundheitsamtes schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Existierende Formulare beziehen Sie ebenfalls über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.

Online-Antrag

  • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
  • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
  • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.

Schriftlicher Antrag

  • Nutzen Sie zur Anzeige bereitgestellte Formulare. Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Dokument bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.

Prüfung

  • Das zuständige Gesundheitsamt erfasst ihre Angaben und bestätigt Ihre Anzeige.
  • Das Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihres Brunnens mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeige:

  • spätestens 4 Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums
  • nach Stilllegung innerhalb von 3 Tagen

Hinweise:

  • Wird Ihnen ein anzuzeigender Sachverhalt erst nach der 4-Wochen-Frist berkannt, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme.
  • Ist bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen der anzeigepflichtige Umstand durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, können Sie die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachholen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden