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Feuerwerk (gewerblich) anzeigen

Sachsen 99089046261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089046261000

Leistungsbezeichnung

Feuerwerk (gewerblich) anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Feuerwerk (gewerblich) anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Der Inhaber* einer Erlaubnisurkunde oder eines behördlichen Befähigungsscheines hat ein beabsichtigtes Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Volltext

Der Inhaber* einer Erlaubnisurkunde oder eines behördlichen Befähigungsscheines hat ein beabsichtigtes Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

  • der Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. bzw.
  • der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2: ganzjährig

der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Darüber hinaus muss die Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen in Anwesenheit von Besuchern der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Achtung! Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist grundsätzlich verboten.

Keine Anzeigepflicht besteht bei der Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnisurkunde
  • behördlicher Befähigungsschein
  • aktueller Lageplan
  • bereits vorhandene Genehmigung beteiligter Behörden

Voraussetzungen

keine

Kosten

  • grundsätzlich: keine 

Achtung! Für den Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber fallen Gebühren in Höhe von EUR 30,00 bis EUR 150,00 an.

Verfahrensablauf

Sie zeigen das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände oder die Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen in Anwesenheit von Besuchern der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde an und/oder beantragen eine Ausnahme von der Anzeigefrist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Anzeigefrist verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

Ihre Anzeige können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

Online-Antrag

  • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
  • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
  • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden Ihre Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.

Schriftlicher Antrag

  • Sofern ein Anzeigeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
  • Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige oder das formlose Schreiben mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
  • Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.

Bestätigung des Eingangs

  • Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeigefrist:

  • zwei Wochen bzw.
  • vier Wochen (bei einem Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind)

vor geplantem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

keine Angabe

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden