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Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen

Sachsen 99063054261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063054261000

Leistungsbezeichnung

Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie betreiben eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde.

Volltext

Sie betreiben eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde.

Die Anlage wird durch die Aufnahme in den Geltungsbereich der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine bisher nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
  • Durch Gesetzesänderung wird diese Anlage genehmigungsbedürftig.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie können die Anlage bei der zuständigen Behörde online anzeigen (siehe —> Onlineantrag).
  • Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch die Anzeige und die benötigten Nachweise.
  • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Anzeige innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorliegen der Genehmigungspflicht vorlegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden