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Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Sachsen 99063055006000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063055006000

Leistungsbezeichnung

Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungsbezeichnung II

Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die ein Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern?

Volltext

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die ein Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern?

Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn die Auswirkungen störfallrelevant sind. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Behörde bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung, Betrieb oder Änderung festgestellt hat, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat. Für die dafür erforderliche Prüfung müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen.

Erforderliche Unterlagen

  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen der Anlage
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist.
  • Durch das geplante Vorhaben wird der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst. 

Kosten

  • Die Kosten werden anhand der Errichtungskosten oder der Kosten der Änderung ermittelt.
  • Alternativ werden die Kosten anhand des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes ermittelt.

Verfahrensablauf

Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde online beantragen (siehe —> Onlineantrag).

Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.

  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
  • Sie teilt Ihnen nach Eingang des Antrags unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
  • Ist der Antrag vollständig wird er öffentlich bekannt gemacht und danach einen Monat lang ausgelegt.
  • Spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
  • Gibt es Einwendungen von Dritten, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.
  • Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so wird über den Antrag entschieden.
  • Der Genehmigungsbescheid wird schriftlich zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Bearbeitungsdauer

  • 7 Monate nach Eingang des vollständigen Antrags
  • Die zuständige Behörde kann die Frist jeweils um 3 Monate verlängern.

Frist

  • Sie müssen den Antrag vor Errichtung oder Änderung der Anlage stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Sie den angemessenen Sicherheitsabstand in der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben bereits sichergestellt haben.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (Näheres im Bescheid)
  • Klage (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden